Die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses bestehen oft aus einer Probezeit, die zeitlich mit der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zusammenfällt. Erst nach sechs Monaten findet dieses Anwendung, und erst dann benötigt der Arbeitgeber auch einen Grund, zu kündigen. Im folgenden Fall waren sich Arbeitgeberin und Arbeitnehmer uneinig, welche Voraussetzungen für eine Kündigung dennoch bestehen – das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) war gefragt.
Ein Arbeitnehmer war seit Anfang März in einem größeren Betrieb beschäftigt – Mitte August entschied sich die Arbeitgeberin, ihm zu kündigen. Sie hörte dazu auch ihren Betriebsrat an; im Anhörungsschreiben stand unter anderem: „Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht in unserem Interesse.“ Der Betriebsrat nahm Stellung und meinte, dass ein Beschäftigungsbedarf durchaus vorhanden sei und es deshalb nicht tragbar wäre, dem Arbeitnehmer zu kündigen. Die Arbeitgeberin kündigte ihm dennoch – und der Arbeitnehmer klagte dagegen. Insbesondere war er der Ansicht, dass die Kündigung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz unwirksam sei, da der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Es sei auch während der Wartezeit nicht ausreichend, dem Betriebsrat lediglich mitzuteilen, dass eine Kündigung ausgesprochen werden solle, sondern es müsse auch angegeben werden, warum an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kein Interesse mehr bestehe.
Doch die Kündigung war laut LAG durchaus wirksam. Bei einer Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses – also in der Wartezeit nach dem KSchG – ist die Erklärung des Arbeitgebers allein an den Umständen zu messen, aus denen er subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet. Eine Substantiierungspflicht entfalle daher. Das folge aus dem Grundsatz der subjektiven Determination.
Hinweis: Anders hätte es schon wieder ausgesehen, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat Kündigungsgründe genannt hätte. Klar ist aber auch, dass schon viele Kündigungen wegen einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung unwirksam waren.
Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 08.09.2023 – 13 Sa 20/23
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(aus: Ausgabe 02/2024)