Wenn ein Flug eine Verspätung hat, können Reisende Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben. Was aber, wenn der Flug bereits Wochen zuvor abgesagt worden ist? Das zuständige Landgericht Frankfurt am Main (LG) war sich unsicher, was der Europäische Gerichtshof (EuGH) hierzu sagt – und fragte nach.
Einer Flugpassagierin wurde mitgeteilt, dass ihr Flug am Vortag umgebucht worden sei, ohne sie davon zu unterrichten. Als sei dies nicht genug, wurde der Frau gesagt, dass sie wegen des Nichtantritts ihres Hinflugs für den Rückflug, der mehr als zwei Wochen später stattfinden sollte, gesperrt sei. Die Frau war nun zwar rechtzeitig informiert worden, verlangte wegen der Beförderungsverweigerung für diesen Rückflug dennoch eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 EUR. Das zuständige LG wollte nun vorab vom EuGH wissen, ob eine solche Ausgleichszahlung auch zu zahlen ist, obwohl der Fluggast rechtzeitig im Voraus über die Beförderungsverweigerung unterrichtet wurde.
Der EuGH meinte dazu, dass Fluggäste selbst dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, wenn sie sich nicht zur Abfertigung eingefunden haben und mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Beförderungsverweigerung unterrichtet wurden – so wie in diesem Fall.
Hinweis: Wer mit dem Flugzeug unterwegs ist, muss immer mit Verspätungen rechnen. Ob diese Verspätungen zu einer Ausgleichszahlung führen können, weiß der Rechtsanwalt des Vertrauens.
Quelle: EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C-238/22
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(aus: Ausgabe 02/2024)