Um seinen Wagen geschützt und platzsparend zu parken, empfehlen sich besonders in urbanen Wohngegenden sogenannte Duplexgaragen. Das Amtsgericht München (AG) musste im Fall des geschädigten „Untermieters“ und des beklagten „Obermieters“ eines solchen Garagenplatzes die Schadensersatzansprüche nach angeblich unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung prüfen. Das Problem hierbei lag – wie so oft und völlig fachgebietsunspezifisch – in der Vorlage von entsprechenden Beweisen.
Der Beklagte bediente eines Morgens die Hebevorrichtung, um an in seinem Fahrzeug deponiertes Werkzeug zu gelangen. Beim Absenken des Parkplatzes hörte der Mann ein kratzendes Geräusch und fuhr den Stellplatz wieder nach oben. Nachdem der Beklagte den Kläger noch am selben Tag informiert hatte, gingen beide abends gemeinsam in die Tiefgarage. Dort bediente der Beklagte die Hebevorrichtung erneut. Diese Art der Beweisaufnahme hat gesessen, denn hierdurch sei zudem die Antenne am Dach des gegnerischen Fahrzeugs zertrümmert und das Dach eingedrückt worden. Der Kläger war nun der Ansicht, der Beklagte hafte für die Schäden an seinem Pkw. Denn sein Auto sei schließlich ordnungsgemäß in der Duplexgarage abgestellt gewesen. Der Beklagte hätte nach dem Hören der Kratzgeräusche jegliche Bedienung sofort einstellen müssen. Die zweite Bedienung der Hebevorrichtung am Abend sei ohne sein Einverständnis erfolgt, so der Kläger. Die Auffassung des Beklagten hörte sich jedoch anders an. Nach seiner Schilderung habe der Pkw des Klägers entweder nicht auf den Stellplatz gepasst oder sei eben einfach nicht ordnungsgemäß abgestellt worden.
Und siehe an: Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Absenkung der Hebevorrichtung geschehe allein durch Drehen eines Schlüssels in der Schlüsselschaltung. Hierbei könne dem Beklagten lediglich dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn dieser hätte erkennen können, dass durch das Herabfahren der Hebevorrichtung das Fahrzeug des Klägers beschädigt werde. Hierfür gab es aber keinerlei Anhaltspunkte. Den Beklagten treffe zudem keine Verpflichtung, noch vor Betätigung der Hebevorrichtung zu kontrollieren, ob die geparkten Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt seien. Was die zweite Bedienung der Hebevorrichtung anging, sei nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die Vorrichtung ohne Einverständnis des Klägers noch einmal bedient hatte. Vorliegend sei zudem auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht feststellbar, welche Schäden am Klägerfahrzeug bei welcher Bewegung der Hebevorrichtung entstanden sind. Bei der ersten Betätigung der Hebevorrichtung traf den Beklagten unzweifelhaft kein Verschulden. Und selbst, wenn man davon ausgehen würde, dass die zweite Absenkung ohne Einverständnis des Klägers erfolgte, sei nicht ermittelbar, welche konkreten Schäden hierdurch entstanden seien.
Hinweis: Die Besonderheit in diesem Fall lag darin, dass der Kläger dem Beklagten ein Verschulden an der Beschädigung seines Fahrzeugs nachweisen musste. Diesen Beweis konnte er nicht erbringen.
Quelle: AG München, Urt. v. 11.04.2024 – 223 C 19925/23
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(aus: Ausgabe 11/2024)