Diskriminierende Gemeinschaftsordnung? Berliner KG sieht kein Problem im Vermietungsverbot an das Berliner LAGESO

Artikel vom 03.02.2025

Die spannende Frage, die hier zu entschieden war: Spricht das in einer Gemeinschaftsordnung einstimmig verabschiedete Verbot, Wohnraum an eine für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständige Landesbehörde zu vermieten, gegen § 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das Berliner Kammergericht (KG) brachte Licht in den Streit zwischen Wohnungseigentümern und dem Grundbuchamt.

Die spannende Frage, die hier zu entschieden war: Spricht das in einer Gemeinschaftsordnung einstimmig verabschiedete Verbot, Wohnraum an eine für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständige Landesbehörde zu vermieten, gegen § 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das Berliner Kammergericht (KG) brachte Licht in den Streit zwischen Wohnungseigentümern und dem Grundbuchamt.

In einer Wohnungseigentumsanlage mit 39 Einheiten sollte die Gemeinschaftsordnung geändert werden. Die neue Bestimmung sollte den Eigentümern die Vermietung ihres Sondereigentums an die für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständige Behörde, dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGESO), untersagen. Der beauftragte Notar beantragte den entsprechenden Vollzug in den Grundbüchern. Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch und erließ stattdessen eine Zwischenverfügung, weil die neue Bestimmung gegen § 19 AGG verstoßen würde.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das KG die Zwischenverfügung aufgehoben. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, es insbesondere vermieten. Durch eine – einstimmige – Vereinbarung könne das Recht auf Vermietung des Sondereigentums jedoch auch beschränkt oder für bestimmte Fälle gänzlich ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang wird vertreten, dass solche Vereinbarungen den in § 19 AGG aufgestellten Grundsätzen standzuhalten hätten. Diskriminierende Vermietungsverbote seien unwirksam. Beispielhaft werden dazu Regelungen genannt, die es generell verbieten, eine Eigentumswohnung an Asylbewerber oder sonstige Ausländer zu vermieten. Um eine solche Regelung ging es hier aber nicht. Vorliegend käme allenfalls eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft in Betracht, weil es sich bei Asylbewerbern schließlich immer um Ausländer handelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz). Aber die von dem Grundbuchamt beanstandete Regelung verbietet es den Eigentümern nicht, ihr Sondereigentum unmittelbar an Asylbewerber zu vermieten, „sonstige Ausländer“ werden erst gar nicht genannt. Tatsächlich werden nur Vermietungen an das beispielhaft bezeichnete LAGESO untersagt.

Hinweis: Unwirksam ist in einer Gemeinschaftsordnung jedenfalls ein generelles Verbot, an Asylbewerber oder ausländische Mitbürger zu vermieten. Das dürfte klar und eindeutig sein.

Quelle: KG Berlin, Urt. v. 19.09.2024 – 1 W 410-448/23

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2025)

Auch interessant