Diskriminierung von Ehen: Sachliche Differenzierungsgründe bei sächsischem Kirchgeld nicht erkennbar

Artikel vom 03.02.2025

Eine Regelung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes, die bis Ende 2015 in Kraft war, war verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt. Diese Regelung muss nun rückwirkend korrigiert werden, nachdem das sogenannte Kirchgeld von einer Klägerin erfolgreich auf den Prüfstand gestellt wurde.

Eine Regelung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes, die bis Ende 2015 in Kraft war, war verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt. Diese Regelung muss nun rückwirkend korrigiert werden, nachdem das sogenannte Kirchgeld von einer Klägerin erfolgreich auf den Prüfstand gestellt wurde.

In Sachsen wird Kirchgeld erhoben. Es basiert auf dem gemeinsamen Einkommen von Ehegatten, wenn einer der Partner keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehört. Auf Lebenspartnerschaften wird diese Regelung nicht angewendet. Eingetragene Lebenspartner müssen also kein Kirchgeld entrichten. Demnach wird hier die Ehe schlechter gestellt, da Eheleute zur Zahlung herangezogen werden. 2001 wurde bundesgesetzlich das Institut der Lebenspartnerschaft eingeführt. Im Jahr 2013 wurden Ehegatten und Lebenspartner verfassungsrechtlich gleichgestellt. Die meisten Bundesländer änderten daraufhin ihre Kirchensteuergesetze, Sachsen aber erst ab September 2015. Eine Frau, die im Jahr 2014 und 2015 Kirchgeld zahlen musste, klagte dagegen und bekam Recht.

Die Ungleichbehandlung ist laut BVerfG nicht gerechtfertigt, da sowohl Ehe als auch Lebenspartnerschaft rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaften darstellen. Sachliche Differenzierungsgründe liegen nicht vor, da keine hinreichenden Gründe für eine Schlechterstellung der Ehe erkennbar sind. Der Landesgesetzgeber muss nun die festgestellte Verfassungswidrigkeit für die Jahre 2014 und 2015 bis zum 30.06.2025 rückwirkend korrigieren. Bis 31.12.2023 dürfe es hingegen bei der Altregelung verbleiben, da die Lebenspartner erst ab diesem Zeitpunkt das Ehegattensplitting wählen konnten.

Hinweis: Die Frau kann sich freuen, das Kirchgeld muss ihr nun zurückerstattet werden. Sachsens Kirchengesetzgeber ist nun in der Handlungspflicht.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 15.10.2024 – 2 BvL 6/19

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2025)

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