Der folgende Fall des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (VG) zeigt deutlich, dass manchmal nur eine Sicherstellung wirklich Sicherheit verspricht. Hier bleibt offen, ob es sich um einen PS-starken Boliden handelte oder einen durchschnittlich motorisierten Pkw. Sicher ist hingegen, dass der uneinsichtige Antragsteller das Fahrzeug nicht verantwortungsvoll zu führen imstande war und Beamte ihn und andere vor möglichen Schäden ordnungsgemäß geschützt haben.
Im Oktober 2023 befuhr der Antragsteller innerorts eine Straße und beschleunigte dabei sein Fahrzeug stark. Ohne zu blinken, wechselte er auf die Gegenfahrbahn, wo er trotz des Rechtsfahrgebots links an einer Verkehrsinsel vorbeifuhr und sodann zwei vorausfahrende Pkw überholte. Dabei erreichte er bei erlaubten 50 km/h eine Geschwindigkeit von rund 120 km/h. Nach weiteren fünf Einmündungen, einer Kreuzung sowie zwei Fußgängerwegen – Letztere überquerte er mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h – wurde er schließlich von den ihm folgenden Polizeibeamten in Zivil einer Verkehrskontrolle unterzogen. Diese stellten im Anschluss das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sicher. Der Antragsteller legte gegen die Sicherstellung Widerspruch ein und beantragte die Herausgabe des Fahrzeugs.
Der Eilantrag hatte beim VG keinen Erfolg, da die Sicherstellung rechtlich nicht zu beanstanden war. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung lagen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde. Dafür spreche zum einen das bereits erheblich verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrverhalten des Antragstellers unmittelbar vor der Sicherstellung des Fahrzeugs. Dieses sei von einer gravierenden Missachtung verkehrsrechtlicher Regelungen und einer kaum zu überbietenden Ignoranz und der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geprägt gewesen. Hinzu kam, dass er bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall durch erhebliches verkehrswidriges Fahrverhalten aufgefallen war. Und Einsicht in sein Fehlverhalten habe der Antragsteller schließlich auch nicht gezeigt.
Hinweis: Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn einem Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei ungehindertem und objektiv zu erwartendem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung droht. Hinsichtlich der geforderten Gefahr ist es unerheblich, ob diese von der Sache selbst ausgeht oder vom Umgang mit ihr durch den Besitzer droht. Maßgeblich ist also eine in die Zukunft gerichtete Gefahrenprognose.
Quelle: VG Neustadt an der Weinstraße, Beschl. v. 18.03.2024 – 5 L 193/24.NW
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(aus: Ausgabe 06/2024)