Verursacht ein losgerissener Hund den Sturz eines Radfahrers, haftet der Halter des Hunds wegen der sogenannten Tiergefahr für die Schäden. Der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG), der sich mit den gesundheitlichen Folgen und deren finanzieller Bewertung eines durch einen Hund zu Fall gebrachten Mannes beschäftigte, mag so manche Leser irritieren. Aber lesen Sie selbst.
Der Kläger befuhr links neben seiner Lebensgefährtin einen Rad- und Fußweg mit dem Fahrrad, als eine von der Leine losgerissene Hündin seinen Weg kreuzte. Der Radfahrer stürzte und verletzte sich am rechten Arm und der rechten Hand. Das Landgericht Frankfurt am Main (LG) hatte nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens das – normalerweise – „obere Ende“ der Hundeleine als Verantwortlichen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 7.000 EUR verurteilt. Doch dies war dem Kläger nicht genug – er verlangte mehr.
Die Berufung, mit der der Mann folglich diesen weitergehenden Schmerzensgeldanspruch geltend machte, hatte vor dem OLG jedoch keinen Erfolg. Das LG habe hier zu Recht auf Basis der sachverständig bestätigten Beeinträchtigungen – unter anderem eines Anpralltraumas des rechten Handgelenks und Ellenbogens, einer Radiusköpfchenfraktur sowie Rupturen am Handgelenk – das Schmerzensgeld mit 7.000 EUR bemessen. Die geltend gemachten nicht unerheblichen Bewegungsbeeinträchtigungen am rechten Ellbogen seien sachverständig nicht festgestellt worden. Soweit sich der Kläger auf Schmerzen bei alltäglichen Abläufen wie dem An- und Ausziehen verweise, sei dies auf Basis des Sachverständigengutachtens nicht nachvollziehbar.
Hinweis: In der täglichen Praxis gibt es immer wieder Streit über die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes. Maßgebend für dessen Höhe sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Das OLG hat die von der Vorinstanz angenommene Höhe des Schmerzensgeldes bestätigt – selbst vor dem Hintergrund, dass es dem Kläger nicht mehr möglich ist, Freizeitsportarten, wie Motorrad- und sportliches Fahrradfahren, auszuüben. Dass kein vorsätzliches Handeln des Beklagten vorgelegen habe, sei laut LG ebenfalls in die Bewertung eingeflossen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.12.2022 – 11 U 89/21
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(aus: Ausgabe 03/2023)