Entschädigungsanspruch: Verlegung eines Flugs um mehr als 24 Stunden kommt Annullierung gleich

Artikel vom 04.03.2025

Wer in Sachen Fluggastrechte meint, es wären alle Fragen beantwortet, irrt. Denn immer wieder müssen neue Konstellationen rechtlich auf EU-Konformität geprüft werden. Im Folgenden war zu klären, ob eine Verlegung eines Flugs von mehr als 24 Stunden einer Annullierung gleichkommt. Die Antwort gab das Amtsgericht Köln (AG).

Wer in Sachen Fluggastrechte meint, es wären alle Fragen beantwortet, irrt. Denn immer wieder müssen neue Konstellationen rechtlich auf EU-Konformität geprüft werden. Im Folgenden war zu klären, ob eine Verlegung eines Flugs von mehr als 24 Stunden einer Annullierung gleichkommt. Die Antwort gab das Amtsgericht Köln (AG).

Es ging um eine insgesamt sechsköpfige Reisegruppe, die am 27.01.2022 nach Barcelona fliegen wollte. Der Flug sollte planmäßig um 17:15 Uhr lokaler Zeit starten und das Ziel um 19:25 Uhr lokaler Zeit erreichen. Allerdings startete das Flugzeug erst am Abend des 28.01.2022. Die Änderung der Flugzeiten nahm die Fluggesellschaft bereits im Dezember vor. Drei Personen wurden sodann am 28.01.2022 nach Barcelona befördert, ihre Ankunft lag bei 23:49 Uhr lokaler Zeit. Die anderen drei traten den Flug schon gar nicht mehr an. Alle sechs verlangten nun eine Entschädigung.

Nach Auffassung des AG liegt bei einer Verlegung eines Flugs um mehr als 24 Stunden eine Annullierung vor. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verhält sich ausdrücklich nur zu einer Verlegung um weniger als drei Stunden und lässt nicht den Schluss zu, dass eine Annullierung auszuschließen sei, wenn ein Flug unter Beibehaltung von Flugnummer und Flugroute auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wird. Daher ging das Kölner Gericht bei einer Verlegung eines Flugs um mehr als 24 Stunden vor einer Annullierung aus – die klagenden Passagiere erhielten jeweils 250 EUR.

Hinweis: Hat ein Flug eine Verspätung von mehr als drei Stunden, spricht viel dafür, dass ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht. Der Entschädigungsanspruch verjährt in drei Jahren.

Quelle: AG Köln, Urt. v. 14.11.2024 – 126 C 405/24

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2025)

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