Erbfeststellungsklage vorrangig: Vor einer Verfassungsbeschwerde sind alle Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen

Artikel vom 04.10.2024

Mit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht werden. Bevor der Weg zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eröffnet ist, müssen zunächst aber auch alle verfügbaren rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um eine Korrektur der vermeintlichen Grundrechtsverletzung zu erreichen.

Mit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht werden. Bevor der Weg zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eröffnet ist, müssen zunächst aber auch alle verfügbaren rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um eine Korrektur der vermeintlichen Grundrechtsverletzung zu erreichen.

In dem kürzlich entschiedenen Fall wandte sich ein vermeintlicher Erbe an das BVerfG, um gegen eine gerichtliche Entscheidung in einem abgeschlossenen Erbscheinsverfahren vorzugehen. Seine Begründung war, dass seine Grundrechte aufgrund von Verfahrensfehlern im Erbscheinsverfahren verletzt worden seien.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer noch nicht alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft habe. Ein vermeintlicher Erbe, der sogenannte Erbprätendent, könne neben der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben, um auf diesem Weg die Feststellung zu erreichen, Erbe geworden zu sein. Das Prozessgericht ist hierbei nicht gehindert, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen. Das BVerfG hat auf diesem Wege klargestellt, dass der Vorrang der Erbenfeststellungsklage nicht nur in den Fällen gilt, in denen es um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht, sondern auch in den Fällen, in denen ein Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren geltend gemacht wird.

Hinweis: Verfahren vor dem BVerfG sind grundsätzlich kostenfrei. Bei offensichtlich aussichtslosen Anträgen kann eine Missbrauchsgebühr erhoben werden.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 13.07.2024 – 1 BvR 1929/23

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2024)

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