Muss ein Grundbuch nach einem Erbfall berichtigt werden, erfolgt der Nachweis über die Erbfolge entweder durch einen Erbschein oder durch ein europäisches Nachlasszeugnis. Ob das europäische Nachlasszeugnis aber auch dann als Dokument ausreichend ist, wenn das hierzu verpflichtende Formblatt nicht vollständig ausgefüllt ist, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (OLG).
Die Erblasserin – deutsche Staatsangehörige – war Eigentümerin einer Immobilie und hatte bis zu ihrem Tod ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Das Grundbuchamt forderte den Sohn als Erben dazu auf, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, um eine Grundbuchberichtigung durchzuführen. Dieser legte daraufhin ein europäisches Nachlasszeugnis inklusive Übersetzung vor, ausgestellt von einem spanischen Notar. Das Grundbuchamt erkannte dieses Nachlasszeugnis jedoch nicht als ausreichenden Erbennachweis an, da weder erkennbar sei, wer es erstellt habe, noch wann es erstellt worden sei. Darüber hinaus sei es auch inhaltlich falsch, weil es nur Bezug nehme auf ein in Spanien eröffnetes Testament und nicht auf ein ebenfalls in Deutschland bekannt gewordenes und eröffnetes Testament.
Dieser Ansicht schloss sich das OLG nicht an. Bereits das vorgelegte europäische Nachlasszeugnis mit einer damit fest verbundenen Erklärung des spanischen Notars sei ausreichend, um die Erbfolge zu dokumentieren. Die in dem Formblatt fehlenden Angaben seien unschwer aus der mit dem Formular verbundenen Erklärung des Notars zu entnehmen. Damit seien die mit der europäischen Erbrechtsverordnung verbundenen Ziele einer zügigen, unkomplizierten und effizienten Abwicklung von Erbsachen ohne weiteres erreicht. Dem Grundbuchamt wurde damit aufgegeben, die Umschreibung als Folge des Erbfalls auf dieser Basis vorzunehmen.
Hinweis: Ein europäisches Nachlasszeugnis hat lediglich eine zeitlich befristete Wirksamkeit von sechs Monaten.
Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 18.04.2024 – 3 W 10/24
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(aus: Ausgabe 08/2024)