Erbschaftsausschlagung: Umdeutung in eine Anfechtung der Annahme

Artikel vom 06.01.2025

Sind Beantragung und Erhalt der sogenannten dreimonatigen Witwenrente automatisch mit einer Erbschaftsannahme gleichzusetzen? Das Oberlandesgericht München (OLG) musste die zuerst erfolgte Ausschlagung mit der parallel erfolgten Beantragung dieser Übergangsleistung abwägen.

Sind Beantragung und Erhalt der sogenannten dreimonatigen Witwenrente automatisch mit einer Erbschaftsannahme gleichzusetzen? Das Oberlandesgericht München (OLG) musste die zuerst erfolgte Ausschlagung mit der parallel erfolgten Beantragung dieser Übergangsleistung abwägen.

Ein ehemaliger Zahnarzt war im Juni 2018 verstorben und zunächst von seiner Ehefrau beerbt worden. Diese hatte die Erbschaft im September 2018 dann jedoch ausgeschlagen. Zugleich hatte sie von der kassenärztlichen Vereinigung für einen Zeitraum von drei Monaten als Übergangsleistung die volle Rente des Erblassers beantragt und erhalten (sogenanntes Witwenquartal). Auf Antrag des nachberufenen Ersatzerben wurde im April 2019 ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, in dem die Erben mit Abfindungsansprüchen des ehemaligen Geschäftspartners des verstorbenen Zahnarztes konfrontiert waren.

Das OLG stellte (neben den gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen des ehemaligen Geschäftspartners) bei dieser Gelegenheit fest, dass die Erbschaftsausschlagung der Ehefrau des Erblassers im September 2018 durchaus wirksam gewesen war – und das, obwohl die Ausschlagungsfrist versäumt wurde. In der Beantragung des Witwenquartals könne man zwar durchaus eine konkludente Annahme der Erbschaft sehen. In einem solchen Fall sei jedoch die Ausschlagungserklärung in eine Anfechtung der Annahme umzudeuten. Dies sei dann möglich, wenn ein Anfechtungsgrund vorliege, beispielsweise ein Irrtum des Erben über die Zusammensetzung des Nachlasses. Anerkannt ist, dass dies insbesondere dann möglich ist, wenn der Erbe keine Kenntnis von wesentlichen Nachlassverbindlichkeiten hatte.

Hinweis: Die Verjährung von Ansprüchen im Fall einer Nachlassinsolvenz wird gehemmt durch die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Quelle: OLG München, Urt. v. 13.11.2024 – 7 U 2821/22

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2025)

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