Wer einmal richtig aufs Gaspedal drücken möchte, ohne dabei Gesetze zu übertreten, kann dies auf dafür freigegebenen Rennstrecken tun. Dass auch dieses Unterfangen nicht ohne Gefahren ist, sollte klar sein. Wie es sich mit aber der Haftungsverteilung verhält, wenn ein anderes Fahrzeug am Unfallgeschehen – wenn auch nur durch ausgelaufene Betriebsmittel – beteiligt war, zeigt der Fall des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG).
Hier nahm ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug an einer sogenannten Touristenfahrt auf einer freigegebenen Rennstrecke teil. In der Nordschleife kam er dann jedoch durch Schmiermittel auf der Fahrbahn ins Schleudern und verunfallte. Schließlich forderte der Mann Schadensersatz von der Versicherung des Fahrzeugs, bei dem die Flüssigkeit ausgetreten war.
Das OLG entschied, dass der Verunfallte selbst zu 75 % hafte, der andere Beteiligte immerhin zu 25 %. Denn dieser hatte kurz zuvor bemerkt, dass Betriebsmittel aus seinem Fahrzeug ausgetreten waren. Dass er dennoch nicht sofort angehalten habe, sei fahrlässig gewesen.
Hinweis: Bei der Quotenbildung war von einer erhöhten Betriebsgefahr des verunfallten Fahrzeugs auszugehen. Die Kurve sei bekannt dafür, dass sich dort Betriebsmittel auf der Strecke befinden könnten. Ein zu schnelles – aber auch zu langsames! – Fahren könne dort schnell zu Unfällen führen. Daher war hier die erhöhte Betriebsgefahr anzunehmen.
Quelle. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.01.2023 – 12 U 1933/22
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(aus: Ausgabe 05/2023)