Könnte eine „Mini Rostbratwurst“ versehentlich für eine „Nürnberger Rostbratwurst“ gehalten werden? Das Landgericht München (LG) musste auf Betreiben eines Vereins von Herstellern, die in Nürnberg Würste mit der entsprechenden „geschützten geografischen Angabe“ produzieren, prüfen, ob es verbraucherseitig zu derartigen Verwechslungen kommen könnte.
Eine EU-Verordnung sieht vor, dass geschützte geografische Angaben bei der Vermarktung von Produkten nur verwendet werden dürfen, wenn sie tatsächlich aus der entsprechenden Region stammen. Ein Verein von Würstchenherstellern, die in Nürnberg Würste mit einer solchen entsprechenden geographischen Angabe produzieren, klagte nun gegen einen anderen bayerischen Wursthersteller, der eben nicht in Nürnberg, sondern in Niederbayern ansässig ist. Und eben dieser Hersteller verkaufte seine Würste mit der Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“. Zu viel für den Nürnberger Verein. Dieser sah auch ohne den Verweis auf Nürnberg eine Verwechslungsgefahr mit seinen Nürnberger Würstchen.
Das LG schaute daraufhin genauer hin und wies die Klage dann schließlich ab. Es sah schlichtweg keine Verwechslungsgefahr. Der Verbraucher werde nach seiner Ansicht auch nicht in die Irre geführt. Es sei auf dem Markt eine Vielzahl von Würsten vergleichbarer Größe und Form erhältlich – und das ohne unterscheidungskräftige Eigenschaften. Auch die Bezeichnung selbst führe nicht dazu, dass eine Verwechslungsgefahr vorlag.
Hinweis: Nur wo wirklich „Nürnberger Rostbratwurst“ draufsteht, darf man diese auch zu Recht erwarten. Das heißt für den Verbraucher aber noch lange nicht, dass andere kleine Rostbratwürstchen nicht trotzdem schmecken.
Quelle: LG München I, Urt. v. 13.06.2024 – 33 O 4023/23
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(aus: Ausgabe 08/2024)