Ein Mittel zur Umsetzung der EU-Erbrechtsverordnung ist das sogenannte europäische Nachlasszeugnis, das von der mit der Erbsache befassten Behörde ausgestellt wird, und mit dem Erben ihren Status in anderen Mitgliedstaaten nachweisen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine mit der Nachlasssache betraute Notarin in Polen berechtigt ist, einen Antrag auf Erteilung eines solchen Nachlasszeugnisses zu stellen.
Nach dem Tod der Erblasserin in Deutschland im Jahr 2019 wurde diese unter anderem von ihrer Schwester beerbt. Die Erbin selbst verstarb wenige Monate nach dem Tod der Erblasserin in Polen, wo sie gelebt hat. Ein Neffe der zuletzt verstorbenen Erbin beauftragte eine polnische Notarin mit der Abwicklung des Nachlasses, und diese beantragte daraufhin die Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses beim zuständigen Amtsgericht Eutin, am letzten Wohnsitz der verstorbenen Erblasserin.
Dieser Antrag wurde jedoch in allen Instanzen zurückgewiesen. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde beim BGH hatte in der Sache keinen Erfolg. Denn der BGH stellte klar, dass die Beteiligte als Notarin nicht zu dem in der EU-Erbrechtsverordnung genannten Personenkreis gehöre und keine eigenen Rechte im Zusammenhang mit dem Tod der Erblasserin wahrnehme.
Hinweis: Antragsberechtigt für die Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses sind in jedem Fall die Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter.
Quelle: BGH, Beschl. v. 29.03.2023 – IV ZB 20/22
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(aus: Ausgabe 06/2023)