Wer als fahruntüchtig gilt, kann der Bedeutung entsprechend nicht mehr sicher fahren. Welches Fahrzeug er im fahrtüchtigen Zustand hätte fahren sollen, erklärt sich dabei nicht von allein. Daher musste das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hier nicht nur erklärend, sondern auch bestätigend tätig werden. Denn in seinem Urteil gab es der Vorinstanz recht.
Im Juli 2022 wurde ein Mann erwischt, wie er betrunken mit seinem Rad fuhr. Dabei wurde eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,95 ‰ festgestellt. Nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten – die sogenannte MPU – ergab, dass eine hohe Wiederauffallenswahrscheinlichkeit bestand, sprach die zuständige Behörde ein sofortiges Fahrradfahrverbot aus. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Betroffenen. Er bemängelte eine fehlende Rechtsgrundlage für das Verbot. Das Verwaltungsgericht Lüneburg (VG) lehnte den Antrag ab.
Das OVG bestätigte die Entscheidung des VG. Das Radfahrverbot sei rechtmäßig und habe sich auf § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) stützen können. Zwar gab das OVG zu, dass die Gefahren, die von der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad durch Betrunkene für Dritte ausgehen, regelmäßig geringer sein mögen als bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs. Dennoch: Diese Gefahren bestehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass mit dem Radfahrverbot eine geringe Eingriffsintensität verbunden sei. Denn die Betroffenen seien in der Regel weniger zwingend auf ein Fahrrad als auf ihr Auto angewiesen.
Hinweis: Dass demjenigen, der einen übermäßigen Alkoholkonsum aufweist und trotzdem mit einem Fahrrad fährt (oder mit einem insoweit gleichgestellten, nach § 4 Abs. 1 FeV fahrerlaubnisfreien Fahrzeug wie etwa Mofa, Pedelec oder E-Scooter), die erforderliche „Fahreignung“ fehlt, ergibt sich schon unmittelbar aus dem Wortlaut der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV. Diese Norm stellt nämlich auf das Führen von „Fahrzeugen“ ab. Dass auch ein Radfahrer bei einer BAK von mehr als 1,6 ‰ fahruntüchtig ist, ist anerkannt.
Quelle: OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.08.2023 – 12 ME 93/23
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(aus: Ausgabe 01/2024)