Dass Bürger nicht einfach Schilder aufstellen dürfen – auch keine mit augenscheinlichem Allgemeinnutzen -, war bereits des Öfteren Thema vor den Gerichten. Dass aber auch Kommunen diesbezüglich nicht schalten und walten dürfen, wie es ihnen sinnvoll erscheint, war Kern dieses Falls, den das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) bewerten musste.
In einem innerstädtischen Bereich ordnete die Kommune die Einrichtung einer Fahrradstraße sowie ein Abbiegeverbot an. Dagegen setzte sich ein anliegender Gewerbebetrieb zur Wehr. Dessen Geschäftsführer war der Ansicht, dass eine entsprechende Anordnung nur erfolgen dürfe, wenn sich der Grund aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergebe. Dies sei hier nicht der Fall. Es wurde daher im Eilverfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung des Einspruchs wiederherzustellen.
Das VG gab dem Antrag statt. Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung setzt eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs voraus. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind zudem nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich sei. Wenn sich die Straßenverkehrsbehörde für die Anbringung eines Verkehrszeichens entscheide, sei sie vor Erlass zur Prüfung der objektiven Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet. Gemessen hieran ist hier jedoch eine objektive Gefahrenlage für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs von der Kommune nicht im Ansatz dargelegt worden. Eine Ausübung ihres Ermessens zu Fragen der Sicherheit des Straßenverkehrs für die verkehrsregelnde Anordnung ist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht erkennbar. Vielmehr scheint es vorrangig darum gegangen zu sein, den “deutlich zu vielen Autoverkehr” irgendwie zu beschränken, um die Attraktivität und Aufenthaltsqualität der betroffenen Straße zu steigern. Es wurde daher keine ausreichende Rechtsgrundlage dargelegt, und auch die Ermessensausübung war fehlerhaft. Daher war die Anordnung aufzuheben.
Hinweis: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. “Zwingend erforderlich” ist ein Verkehrszeichen nur dann, wenn es die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist.
Quelle: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 08.11.2024 – 14 L 1721/24
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2025)