Nicht immer geht es im Erbrecht um hohe Geldbeträge, wie der Fall des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) zeigt. Der Freistaat Thüringen berief sich zu angefallenen Gerichtskosten von nur 35,70 EUR auf die sogenannte Verschweigungseinrede, nach der ein Nachlassgläubiger keine Erstattung seiner Forderung erhält, wenn er diese später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht. Mit dieser Einrede war der Freistaat jedoch nicht erfolgreich.
Nachdem der Erblasser verstorben war, hatte das Amtsgericht im Juni 2023 festgestellt, dass kein anderer Erbe als der Fiskus des Freistaats Thüringen vorhanden war. Bezüglich der Auslagen für die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung möglicher Erbrechte am Nachlass wurden durch die Justiz gegenüber dem Freistaat im August 2023 Kosten in Höhe von 35,70 EUR geltend gemacht. Da der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bereits vor mehr als fünf Jahren verstorben war, berief sich der Fiskus auf die gesetzliche Ausschlussfrist und war deshalb nicht willens, den geforderten Betrag zu leisten.
Das OLG entschied jedoch, dass die Ausschlussfrist in diesem Fall nicht greife, da die Forderung selbst schließlich erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist entstanden sei. Die Einrede jedoch greife nur in solchen Fällen, in denen ein Gläubiger zu lange zögert, eine ihm bekannte Forderung gegenüber dem Erben geltend zu machen. Die Beschwerde des Freistaats wurde also zurückgewiesen.
Hinweis: Die Verschweigungseinrede zeigt, dass ein Gläubiger gut daran tut, eine ihm bekannte Forderung rechtzeitig gegenüber dem Erben geltend zu machen. Der Nachlassgläubiger ist nur dann nicht mit seiner Forderung ausgeschlossen, wenn diese dem Erben gegenüber bekannt geworden ist oder sie in einem Aufgebotsverfahren angemeldet wurde.
Quelle: Thüringer OLG, Beschl. v. 25.10.2024 – 6 W 319/24
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(aus: Ausgabe 01/2025)