Flurstück ist kein Grundstück: Erbauseinandersetzung durch Teilungsversteigerung

Artikel vom 06.01.2025

Eine Teilungsversteigerung dient der Aufhebung einer Gemeinschaft durch die Verwertung einer Immobilie in einem gerichtlichen Versteigerungsverfahren und der anschließenden Verteilung des Erlöses. Sie kann daher ein Mittel sein, eine Erbengemeinschaft auch zwangsweise auseinanderzusetzen. So war es auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der entscheiden musste, ob ein Miteigentümer 1/14 eines Grundstücks teilversteigern lassen dürfe.

Eine Teilungsversteigerung dient der Aufhebung einer Gemeinschaft durch die Verwertung einer Immobilie in einem gerichtlichen Versteigerungsverfahren und der anschließenden Verteilung des Erlöses. Sie kann daher ein Mittel sein, eine Erbengemeinschaft auch zwangsweise auseinanderzusetzen. So war es auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der entscheiden musste, ob ein Miteigentümer 1/14 eines Grundstücks teilversteigern lassen dürfe.

Das gesamte Grundstück der hier relevanten Erbengemeinschaft bestand aus 14 Flurstücken. Ein Miteigentümer einer Erbengemeinschaft beantragte zur Vorbereitung der Nachlassteilung nun die Anordnung einer Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks. Beide Vorinstanzen waren der Ansicht, dass eine solche Teilungsversteigerung nur eines einzelnen Flurstücks nicht möglich sei, und verwiesen den Rechtsstreit an den BGH.

Der BGH bestätigte die Rechtsansichten der Vorinstanzen. Eine Teilungsversteigerung diene der Aufhebung der Gemeinschaft des gesamten Grundstücks. „Grundstück“ sei im rechtlichen Sinne aber eine Einheit, die im Grundbuch unter einer laufenden Nummer eingetragen sei. Ein Flurstück hingegen sei nur ein vermessungstechnischer Begriff und keine eigenständige Einheit im Grundbuch. Der BGH wies den Antrag auf Einleitung der Teilungsversteigerung damit zurück.

Hinweis: Die Teilungsversteigerung dient nicht dem Zweck der Aufteilung des Grundstücks, sondern der Aufhebung der Gemeinschaft. Dies hinderte die Eigentümer nicht daran, bei Einverständnis der Beteiligten das Grundstück im Vorfeld in eigenständige Grundstücke – mit einer jeweils neuen Grundbuchblattnummer – zu unterteilen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 26.09.2024 – V ZB 8/24

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2025)

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