Nachlasspflegschaften werden oft zur Sicherung eines Nachlasses oder bei fehlender Klarheit über die Erben durch das Nachlassgericht angeordnet. Die Kosten eines solchen Nachlasspflegers werden aus dem Nachlass selbst getragen. Im Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) wehrte sich eine Alleinerbin gegen die festgesetzten Kosten einer Nachlasspflegerin und erklärte, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft zu Unrecht erfolgt sei.
Nach dem Tod des Erblassers im April 2023 wandte sich die spätere Alleinerbin an das Nachlassgericht. Sie teilte dabei unter anderem mit, sie werde sowohl Bankvollmacht als auch ein in ihren Händen befindliches Testament dem Nachlassgericht nur „nachweislich und persönlich“ aushändigen. Einen Erbschein beantrage sie nur „unter der Bedingung, wenn ich als Erbin festgestellt bin“. Das Haus des Erblassers sei versiegelt; es sei anzunehmen, dass sich dort weitere Wünsche zur Bestattung finden, zudem seien „Schäden“ zu erwarten. Gleichzeitig bat die Frau das Nachlassgericht um Mitteilung, wie lange es zur „Erbfeststellung“ benötigen werde.
Mit Beschluss vom 31.07.2023 ordnete das Gericht schließlich eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasshausgrundstückes“ sowie „Ermittlung der (gesetzlichen) Erben“ an. Mit Schreiben der Alleinerbin (bei Gericht am 01.08.2023 eingegangen) erklärte sie, dass sie die Erbschaft annehme. Die geschiedene Ehefrau des Erblassers, mit der ein gemeinschaftliches Testament aus Ehezeiten bestand, teilte am 04.08.2023 mit, dass keine Einwände gegen diese Feststellung der gesetzlichen Alleinerbschaft bestünden. Das Nachlassgericht hob daraufhin am 11.08.2023 die Nachlasspflegschaft wieder auf und gab dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung der Nachlasspflegerin statt.
Den hiergegen erhobenen Einwendungen folgte das OLG nicht. Auch bei dem nach dem 01.01.2023 geltenden Recht können derartige Einwendungen nicht im Rahmen einer Vergütungsfestsetzung geltend gemacht werden. Die Notwendigkeit zur Einsetzung eines Nachlasspflegers sei nicht Gegenstand der Prüfung. Im Übrigen sei auch aus dem eigenen Vortrag der späteren Alleinerbin hervorgegangen, dass ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses und der Erbenfeststellung bestanden hat. Da die Vergütung auch der Höhe nach als angemessen eingeschätzt wurde, wurde diese antragsgemäß festgesetzt.
Hinweis: Der Einwand mangelhafter Amtsführung kann nur bei schwerwiegenden Verfehlungen des berufsmäßigen Nachlasspflegers berücksichtigt werden.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 27.11.2023 – 11 W 1289/23 e
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(aus: Ausgabe 02/2024)