Wer Angst hat, sich die Hände schmutzig zu machen, sollte von Feldarbeiten absehen. Und dass man selbst nach verrichteter Arbeit Dreck nicht Dreck sein und einfach da belassen sollte, wo er angefallen ist, zeigt das folgende Urteil. Gefällt hat es das Landgericht Flensburg (LG) bei der Bewertung, ob es einem Mülllasterfahrer anzulasten war, dass er in der Kurve von einer verschmutzten Straße abkam.
Der Schaden des in den Graben verunfallten Mülllasters wurde zunächst über die Kaskoversicherung abgewickelt. Die Unfalluntersuchung ergab, dass der Lkw deshalb verunfallte, weil die Straße drei Tage zuvor bei Maishäckselarbeiten stark verschmutzt, danach aber nicht gereinigt worden war und sich stattdessen eine „schmierige Kleieschicht“ gebildet hatte. Auf dieser kam der Mülltransporter ins Rutschen. Die Kaskoversicherung forderte daher Regress von der Haftpflichtversicherung des Maishäckslers. Diese wies den Anspruch jedoch zurück. Die Straße sei nicht derartig verschmutzt gewesen, es läge ein Fahrfehler des Lkw-Fahrers vor. Außerdem habe es sich um einen untergeordneten Wirtschaftsweg gehandelt.
Das LG gab jedoch der Kaskoversicherung recht. Zum einen bestehe laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Pflicht, Straßen von starken Verschmutzungen zu reinigen, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen (§ 32 StVO). Zum anderen sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um einen Wirtschaftsweg handeln sollte. Entscheidend hierfür sei entweder eine eindeutige Beschilderung oder der offensichtliche optische Eindruck. Hier aber war der Weg vier Meter breit und führte an mehreren Wohnhäusern vorbei. Es war daher von den normalen Verkehrssicherungspflichten auszugehen. Die erhebliche Verschmutzung konnte wiederum nachgewiesen werden, so dass der Versicherer aus dem Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung haftet.
Hinweis: Bei der Beurteilung des Charakters einer Straße kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allein auf den „wirklichen Charakter“ und nicht auf sonstige Kriterien an, also zum Beispiel nicht auf seine katastermäßige Erfassung oder die öffentlich-rechtliche Widmung. Es kommt maßgeblich darauf an, ob eine Straße als Feld- oder Waldweg „für jeden aufmerksamen Benutzer“, auch wenn er nicht ortskundig ist, deutlich als solcher in Erscheinung tritt. Dies war hier nicht der Fall. Die Beseitigungspflicht und Pflicht zur Kenntlichmachung von Verschmutzungen richtet sich gemäß § 32 StVO an „jedermann“, das heißt an Verkehrsteilnehmer und an Nichtverkehrsteilnehmer. Zweck der Norm ist der umfassende Schutz des öffentlichen Verkehrs vor Verkehrsbeeinträchtigungen.
Quelle: LG Flensburg, Urt. v. 10.05.2024 – 12 O 71/23
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(aus: Ausgabe 12/2024)