Dass manche Berufsbranchen eine derbe Sprache und einen noch derberen Humor für sich beanspruchen, gehört zu einer eher überholten Tradition. Dass heutzutage auch auf dem Bau „Späße“ am Arbeitsplatz mehr als nur unpassend sein und entsprechend eine Kündigung nach sich ziehen können, beweist dieser Fall, der vor dem Arbeitsgericht Weiden (ArbG) landete.
Ein Maurer hatte erst eine Tür des Autos eines Arbeitskollegen und dann seine Hose geöffnet, um im Fahrzeug offensichtlich seine Notdurft zu verrichten. Als er bemerkte, dass er dabei beobachtet wurde, brach er sein Vorhaben ab. Als sein Arbeitgeber von dem Vorfall erfuhr, kündigte er dem Mitarbeiter außerordentlich fristlos. Dagegen wehrt sich der Maurer mit einer Kündigungsschutzklage. Er habe sich zwar tatsächlich an das Auto gestellt, die Tür vorher geöffnet und so getan, als ob er die Hose öffnen und reinpinkeln wollte. Dies sei aber nur eine Gaudi bzw. einfach ein „derber Spaß“ gewesen. Der Maurer habe weder seine Hose geöffnet noch vorgehabt, sie zu öffnen, und er habe natürlich auch nicht in das Fahrzeug pinkeln wollen.
Die Richter sahen das anders. Zwar war die fristlose Kündigung unwirksam, die fristgemäße Kündigung beendete jedoch das Arbeitsverhältnis rechtmäßig. Es lag grundsätzlich in dem Verhalten des Maurers ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Aber im Rahmen der Interessenabwägung kamen die Richter zu dem Urteil, dass eine fristgemäße Kündigung in diesem Fall angemessen gewesen wäre. Das Entblößen der Genitalien und das Berühren der Fahrerinnentür des Pkw bewerteten die Richter als sexuelle Belästigung. Zugunsten des Maurers war zu bewerten, dass er nicht heimlich vorging und sein eigentliches Vorhaben nicht umsetzen wollte.
Hinweis: Was für den einen ein Spaß ist, stellt für den anderen eine Beleidigung oder manchmal sogar eine sexuelle Belästigung dar. Das dürfen Arbeitgeber nicht tolerieren und müssen einschreiten. Deshalb sollten sich Arbeitnehmer ganz genau überlegen, wie weit sie mit ihren „Späßen“ am Arbeitsplatz gehen.
Quelle: ArbG Weiden, Urt. v. 13.03.2023 – 3 Ca 556/22
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(aus: Ausgabe 06/2023)