Formerfordernis bei Testamentserrichtung: Abschluss durch eigenhändige Unterschrift soll verhindern, dass spätere Zusätze vorgenommen werden

Artikel vom 03.02.2025

Das Oberlandesgericht München (OLG) musste sich mit den Formerfordernissen zur Erstellung eines privatschriftlichen Testaments befassen. Dabei ging es aber nicht allein um die Bausteine, aus denen das gültige Testament zu bestehen hat, sondern vor allem um ihre Positionierung. Wenn diese nicht stimmt, kann das Testament rechtsunwirksam sein.

Das Oberlandesgericht München (OLG) musste sich mit den Formerfordernissen zur Erstellung eines privatschriftlichen Testaments befassen. Dabei ging es aber nicht allein um die Bausteine, aus denen das gültige Testament zu bestehen hat, sondern vor allem um ihre Positionierung. Wenn diese nicht stimmt, kann das Testament rechtsunwirksam sein.

Der Erblasser, ein britischer Staatsangehöriger, hatte ein Schriftstück hinterlassen, das maschinenschriftlich als „Last Will and Testament“ überschrieben war. Darunter befand sich eine handschriftliche Liste mit Namen und Prozentangaben. Rechts neben der Auflistung der einzelnen Namen befand sich auch sein Namenszug. Nachdem das Nachlassgericht ein europäisches Nachlasszeugnis zugunsten der in dem Schriftstück benannten Personen ausgestellt hatte, hatte die dahingehend gerichtete Beschwerde des Sohns als gesetzlicher Erbe Erfolg.

Das OLG stellte fest, dass es sich bei dem Schriftstück um kein gültiges Testament gehandelt hat. Es fehlte die gesetzlich vorgeschriebene eigenhändige Unterschrift des Verfügenden. Eine Unterschrift soll den räumlichen Abschluss einer Urkunde darstellen und sicherstellen, dass keine späteren Zusätze vorgenommen werden. Die Unterschrift muss sich daher in einem räumlichen Verhältnis und Zusammenhang mit dem Text befinden, so dass hieraus klar wird, dass die Erklärung damit auch abgeschlossen ist. Dieses Erfordernis war nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt. Darüber hinaus ließ sich aus dem Schriftstück auch kein Testierwille feststellen. Ohne die maschinenschriftliche Überschrift ließe sich aus der Liste nicht mehr entnehmen, dass der Erblasser überhaupt ein Testament habe errichten wollen. Die formunwirksame Überschrift könne deshalb für die Ermittlung des Willens des Erblassers nicht herangezogen werden. Das Nachlassgericht wurde angewiesen, ein europäisches Nachlasszeugnis zugunsten des gesetzlichen Erben zu erteilen.

Hinweis: Das Schriftstück war im Übrigen selbst nach dem Recht des Heimatlands des Erblassers formunwirksam, da es an der dort geforderten gleichzeitigen Anwesenheit von zwei Zeugen bei der Errichtung des Testaments und deren Unterschriften fehlte. Eine maschinenschriftlich erstellte Überschrift kann hierzulande jedoch dann unschädlich sein, wenn sich ansonsten aus dem Text der Verfügung ergibt, dass der Erblasser eine letztwillige Verfügung von Todes wegen erstellen wollte – und sich die abschließende Unterschrift am Ende des Schriftstücks befindet.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 09.08.2024 – 33 Wx 115/24 e

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 02/2025)

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