Sobald es technisch möglich ist, ein vorschriftsmäßiges Kennzeichen auf ein ausländisches Automodell anzubringen, besteht auch kein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen. Der bloße Wunsch zum Anbringen eines Kennzeichens in US-Format ist laut Bayerischem Verwaltungsgerichtshof (VGH) unerheblich, da es Dinge gibt, die dem ästhetischen Empfinden übergeordnet sind.
Der Eigentümer eines Pkw des Typs Chrysler Dodge Magnum SRT 8 beantragte die Genehmigung zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach US-amerikanischem Prinzip. Nachdem die zuständige Behörde den Antrag abgelehnt hatte, erhob der Fahrzeugeigentümer Klage. Diese wurde vom Verwaltungsgericht Regensburg (VG) abgewiesen. Nunmehr beantragte der Fahrzeugeigentümer die Zulassung der Berufung.
Der VGH ließ die Berufung jedoch nicht zu, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des VG nicht erkannt werden konnten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens: Es sei technisch ohne weiteres und mit geringem finanziellen Aufwand möglich, mittels einfacher Distanzstücke ein reguläres – also vorschriftsmäßiges – Kennzeichen anzubringen, ohne die Substanz des Fahrzeugs zu verändern. Das ästhetische Interesse des Betroffenen an einem möglichst kleinen bzw. zur originalen Anbringungsstelle passenden Kennzeichen ist nachrangig. Soweit der Kläger darauf verwies, dass bei Oldtimern großzügiger entschieden werde, liegt das nach Ansicht des VGH daran, dass die Forderung nach einem Umbau nicht mit den Anforderungen an das fahrzeugtechnische Kulturgut vereinbar sei. Das Fahrzeug des Klägers sei weder ein Oldtimer noch stelle es ein sonstiges fahrzeugtechnisches Kulturgut dar.
Hinweis: Dass die Zuteilung von verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen nur unter engen Voraussetzungen zugelassen wird, hat seinen Grund darin, dass diese aus der Distanz schlechter als die regulären Kennzeichen zu lesen und damit weniger geeignet sind, ihren Zweck zu erfüllen, die Identität des Halters zu ermöglichen. Letztlich liegt die Zuteilung von regulären Kennzeichen im Interesse der Verkehrssicherheit.
Quelle: Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.09.2023 – 11 ZB 22.2525
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(aus: Ausgabe 02/2024)