Wieder einmal geht es um die Rechte von Bewohnern einer Wohngemeinschaft (WG). Die Frage, die hier das Landgericht Berlin (LG) zu beantworten hatte, war, ob Vermieter ihre Erlaubnis zur Untervermietung für ein freigewordenes Zimmer stets (erneut) erteilen müssen, bevor die WG dieses wieder vermieten darf.
Zwei Mieter einer Wohnung hatten einen Mietvertrag abgeschlossen. Mit einem Nachtrag zum Mietvertrag wurde vereinbart, dass ein dritter Mieter in den Mietvertrag miteintreten sollte. Dieser Nachzügler zog dann zweieinhalb Jahre später aus der Wohnung in ein Studentenheim. Nun wollten die beiden in der Wohnung verbliebenen Mieter von der Vermieterin die Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung des freigewordenen Zimmers der Dreizimmerwohnung. Schließlich mussten sie ihr Recht einklagen.
Das LG bestätigte, dass im Fall des Auszugs eines von mehreren Mietern die in der Wohnung verbleibenden Mieter ein berechtigtes Interesse daran haben, den entfallenden Mietenanteil durch die Aufnahme eines zahlungspflichtigen Untermieters zu kompensieren. Völlig unerheblich war auch, dass der ausgezogene Mitmieter noch immer Vertragspartner war und jetzt eine neue Wohnung in einem Studentenwohnheim angemietet hatte.
Hinweis: Wer Mitglied einer WG wird, kann zwar jederzeit ausziehen, bleibt jedoch in der Regel Vertragspartner des bisherigen Vermieters und damit potentieller Schuldner. Das sollte bei Vertragsschluss bedacht werden.
Quelle: LG Berlin, Urt. v. 09.01.2024 – 67 S 184/23
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(aus: Ausgabe 03/2024)