Freizeitausgleich unmöglich: Finanzielle Entschädigung für Bereitschaftsdienste bei der Feuerwehr

Artikel vom 02.12.2024

Nur weil man nicht arbeitet, heißt das noch lange nicht, dass man diese Zeit frei gestalten kann. Eben deshalb sind besonders auch Bereitschaftsdienste immer wieder Thema vor den Arbeitsgerichten. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat nun eine wegweisende Entscheidung für Feuerwehrleute im Bereitschaftsdienst gefällt.

Nur weil man nicht arbeitet, heißt das noch lange nicht, dass man diese Zeit frei gestalten kann. Eben deshalb sind besonders auch Bereitschaftsdienste immer wieder Thema vor den Arbeitsgerichten. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat nun eine wegweisende Entscheidung für Feuerwehrleute im Bereitschaftsdienst gefällt.

Die Alarmbereitschaftszeiten der Feuerwehrleute der Stadt Mülheim an der Ruhr werden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Den Feuerwehrleuten wird dabei zwar kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben – sie dürfen sich aber nur in einem Radius von 12 km um die Wache bewegen und müssen im Alarmierungsfall „sofort“ mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Dabei ist unter „sofort“ die in der Alarm- und Ausrückordnung als Ausrückzeit angegebene Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zu verstehen. Einige Feuerwehrleute meinten nun, diese Alarmbereitschaftszeiten seien in vollem Umfang als Arbeitszeit zu werten – sie klagten.

Das OVG entschied tatsächlich, dass die von ihnen im sogenannten Direktions- bzw. Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen sind. Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Feuerwehrleute während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren. Durch die Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit überstieg die Arbeitszeit der Feuerwehrleute regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Im Umfang dieser Überschreitung steht ihnen daher ein Entschädigungsanspruch zu. Der zunächst auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtete Anspruch hat sich somit in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt, da die Gewährung von Freizeitausgleich nach Angaben der Arbeitgeberin unmöglich ist. Die Entschädigung berechnet sich nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.

Hinweis: Das Urteil wird sicherlich Signalwirkung auch für andere Bundesländer haben. Umzusetzen wird es auf Dauer nur sein, wenn Personal aufgestockt wird. Allerdings kann gegen das Urteil noch die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.09.2024 – 6 A 856/23

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2024)

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