Wenn in einer Wohnung die Dusche nicht funktioniert, stellt sich schnell die Frage, in welcher Höhe die Miete gemindert werden kann – selbst dann, wenn die Wohnung von Eigentümern selbst bewohnt wird und somit die zu zahlende Miete nur fiktiver Natur ist. Die Antwort, wie sehr ein solcher Missstand ersatzfähig ist, musste das Landgericht Saarbrücken (LG) beantworten.
Es ging um Arbeiten an der Heizungsanlage und an Wasserleitungen, die mit erheblichen Mängeln belastet waren. Im Rahmen eines Beweisverfahrens wurden diese Mängel durch einen Sachverständigen festgestellt. Nun verlangte die Hauseigentümerin einen Mängelbeseitigungsvorschuss und Ersatz für Aufwendungen für eine nicht gelieferte Duschkabine. Außerdem verlangte sie einen Aufschlag von 20 % für die zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen und machte zudem einen Anspruch wegen Nutzungsausfalls geltend. In Ansatz gebracht wurden 20 % der Miete (rund 6.000 EUR). Insgesamt klagte die Eigentümerin knapp 20.000 EUR ein. Die Baufirma entgegnete jedoch, die Nutzbarkeit der Wohnung sei nicht eingeschränkt gewesen. Die Eigentümerin hätte die Dusche selbst fertigstellen können.
Vor dem LG gewann die Mieterin die Klage fast komplett. Der längere Entzug der Gebrauchsmöglichkeit von Wohnraum ist ersatzfähig, wenn der Nutzungsausfall zu einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung geführt hat, wobei hierfür ein strenger Maßstab anzulegen ist. Der Nutzungsausfall einer Dusche aufgrund mangelhafter Arbeiten oder Nichtlieferung rechtfertigt einen Nutzungsausfallschaden von mindestens 20 % einer ortsüblichen Vergleichsmiete je Monat.
Hinweis: Mietminderungsbeträge genau zu berechnen, kann sehr schwierig sein. Im Zweifel sollten Betroffene den Anwalt des Vertrauens fragen.
Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 20.10.2023 – 15 O 182/22
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(aus: Ausgabe 03/2024)