Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) musste sich mit einer Grundbuchbeschwerde befassen, die mit der Eigentumsübertragung zweier Grundstücke und der Eintragung eines Wohnrechts verbunden war. Denn der Knackpunkt war hier, dass die beiden Grundstücke zum Zeitpunkt der Testamentserstellung einst eine Einheit bildeten.
Die zwei testamentarischen Miterben nach einem im Jahr 2022 verstorbenen Ehepaar hatten nach dem Tod der Erblasser einen Vermächtniserfüllungsvertrag notariell beurkundet, nach dem sie jeweils zur Hälfte Eigentümer zweier Grundstücke werden sollen. Zusätzlich sollte für die Tochter des verstorbenen Ehepaars ein Wohnrecht für eines dieser Grundstücke eingerichtet werden. Im letzten Erbvertrag der Erblasser wurden die Beteiligten als Erben des Letztversterbenden und als Ersatzerben benannt. Der notarielle Vertrag beinhaltete auch die Bestimmung eines „möglichst erstrangigen“ Wohnrechts für die Tochter auf dem ursprünglichen ungeteilten Grundstück. Die Miterben wurden als Testamentsvollstrecker ernannt.
Das Grundbuchamt hatte jedoch Einwände gegen den Antrag auf Eigentumsumschreibung erhoben. Neben dem Fehlen der Nachweise für die Amtsannahme als Testamentsvollstrecker durch die Miterben und der sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts wurde bemängelt, dass das Wohnrecht der Tochter nicht vollständig erfüllt wurde. Der Vermächtniserfüllungsvertrag war nur für eines der beiden Grundstücke vorgesehen – das Vermächtnis hingegen erstreckte sich auf das gesamte (ursprüngliche ungeteilte) Grundstück.
In der gerichtlichen Überprüfung bestätigte das OLG, dass die Bedenken des Grundbuchamts berechtigt waren. Insbesondere wurde angemerkt, dass die Miterben als Testamentsvollstrecker nicht die nötige Befugnis hatten, das Eigentum auf sich selbst zu übertragen, da das Wohnrecht der Tochter vorrangig und für beide Grundstücke eingerichtet werden musste.
Hinweis: Des Weiteren wurde klargestellt, dass die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts erforderlich sei, um steuerliche Fragen zu klären. Abgesehen von Fällen, in denen es von vorneherein auf der Hand liegt, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt, ist den Betroffenen regelmäßig zuzumuten, dass vor einer Eigentumsumschreibung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts eingeholt wird.
Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 14.11.2023 – 5 W 64/23
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(aus: Ausgabe 02/2024)