Wer das Eigentumsrecht eines anderen verletzt, so dass dieser die entsprechende Sache nicht nutzen kann, muss für diesen Ausfall aufkommen. Auslöser im Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu bewerten hatte, war ein privater Streit, in den der Sohn des einen Beteiligten hineingezogen wurde. Dass dieser dann der anderen Partei das Auto entzog, erwies sich für ihn schließlich als kostenspielige Einmischung.
Die Klägerin war mit dem Vater des Beklagten befreundet. Während eines Krankenhausaufenthalts des Vaters des Beklagten kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Frau und dem Vater. Zu diesem Zeitpunkt war das klägerische Fahrzeug, um das es unter anderem auch ging, auf einem Stellplatz vor dem Hof des im Gemeinschaftseigentum des Beklagten und seines Vaters stehenden Anwesens geparkt. Zugehörige Schlüssel befanden sich unter anderem in der Wohnung des Vaters des Beklagten. Der Beklagte fuhr das Fahrzeug auf den Hof des Anwesens, sicherte das Hoftor mit einem Schloss, zu dem die Klägerin keinen Schlüssel besaß, und wechselte das Schloss zum Wohnhaus aus. Damit hatte die Klägerin keinen Zugang mehr zu dem Anwesen und damit auch nicht zu ihrem Fahrzeug. Nun begehrte die Klägerin Nutzungsentschädigung wegen dieser Vorenthaltung.
Das zuständige Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der begehrten Nutzungsentschädigung, und auch dessen Berufung vor dem OLG blieb ohne Erfolg. Schließlich hatte der Beklagte das Eigentumsrecht der Klägerin verletzt. Eine Eigentumsverletzung ist auch dann gegeben, wenn auf eine Sache (wie hier) eingewirkt und damit ihre Benutzung objektiv verhindert wird. Der Umstand, dass sich der Schlüssel zu dem Fahrzeug in der Wohnung des Vaters befunden habe, lasse allein für sich keinen zwingenden Rückschluss auf das Eigentum des Vaters zu. Der Beklagte habe zudem gewusst, dass sich die Klägerin zumindest an den Wochenenden bei seinem Vater aufhalte. Es existierte zudem auch keine Zulassungsbescheinigung, die seinen Vater als Halter des Fahrzeugs ausgewiesen hätte. Schließlich kam auch dem Umstand Gewicht zu, dass das Fahrzeug ursprünglich nicht auf dem Hof des Anwesens parkte. Die Klägerin kann damit Nutzungsausfallschaden geltend machen, denn ein anderes Fahrzeug habe ihr im relevanten Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden. Der Schaden kann auf Basis der allgemeinen Tabellen für die Höhe des Nutzungsausfalls geschätzt werden.
Hinweis: Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln das Fortkommen im allgemeinsten Sinne zu fördern.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.01.2024 – 26 U 39/22
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(aus: Ausgabe 05/2024)