Gefahren statt geschoben: Geschwänzte MPU nach Trunkenheitsfahrt auf Pedelec zieht Entzug der Fahrerlaubnis nach sich

Artikel vom 04.03.2025

Wer die als "Idiotentest" verschriene Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nach Aufforderung nicht beibringt, muss mit den entsprechenden Konsequenzen leben. Sich darauf zu berufen, dass die Behörde irre, weil alles anders sei, als es den Anschein erwecke, und deswegen der Entzug der Fahrerlaubnis nicht rechtens sei, ist meist zum Scheitern verurteilt – wie auch hier vor dem Verwaltungsgericht Köln (VG).

Wer die als “Idiotentest” verschriene Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nach Aufforderung nicht beibringt, muss mit den entsprechenden Konsequenzen leben. Sich darauf zu berufen, dass die Behörde irre, weil alles anders sei, als es den Anschein erwecke, und deswegen der Entzug der Fahrerlaubnis nicht rechtens sei, ist meist zum Scheitern verurteilt – wie auch hier vor dem Verwaltungsgericht Köln (VG).

Ein Fahrradfahrer wurde neben seinem Pedelec liegend auf der Fahrbahn gefunden. Es wurde eine Blutalkoholkontrolle gemacht, die 2,02 ‰ ergab. Der Vorgang wurde daraufhin von der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde weitergegeben, die eine MPU anordnete. Als diese nicht beigebracht wurde, wurde der Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Gegen diese Anordnung legte der Betroffene Rechtsmittel ein und forderte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er argumentierte, dass er das Fahrrad geschoben und kein Fahrzeug geführt habe.

Der Antrag wurde vom VG jedoch abgewiesen. Der Antragsgegner, die die MPU anordnende Fahrerlaubnisbehörde, durfte die Beibringung des Gutachtens anordnen. Denn hiermit sollte folgende Frage geklärt werden: Ist zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen? Die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung waren erfüllt. Denn ungeeignet ist derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Demnach darf die Fahrerlaubnisbehörde also auf die Nichteignung eines Betroffenen schließen, wenn dieser ein von ihr zur Aufklärung von Eignungszweifeln gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der Gutachtenbeibringung rechtmäßig ist. Zwar habe niemand tatsächlich gesehen, dass der Mann auch auf seinem Pedelec gefahren sei – aufgrund der Situation, in der er vorgefunden wurde, sei aber davon auszugehen, dass dem so war. Hierfür sprachen die erlittenen Verletzungen, die Spuren an Rad, Helm und Handschuh, die Blutflecken auf der Straße sowie das Ergebnis der Blutuntersuchung. Die vorzunehmende Interessenabwägung durch die Behörde habe daher zu Recht ergeben, dass davon auszugehen sei, dass der Betroffene das Fahrzeug geführt hatte.

Hinweis: Der Begriff des Führens eines Fahrzeugs im Sinne des hier einschlägigen § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Fahrerlaubnis-Verordnung deckt sich mit dem des § 316 Strafgesetzbuch und des § 24a Straßenverkehrsgesetz (jeweils Trunkenheitsfahrt). Selbst wer auf einem rollenden Fahrrad sitzt, führt es. Nur das Schieben eines Fahrrads erfüllt nicht den Begriff des Führens.

Quelle: VG Köln, Beschl. v. 14.11.2024 – 6 L 1821/24

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2025)

Auch interessant