Gegen Treu und Glauben: Wer zu lange wartet, verliert Auskunftsansprüche gegenüber Hausgenossen des Erblassers

Artikel vom 05.08.2024

Wer zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, ist verpflichtet, Erben Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. Einen solchen Auskunftsanspruch machte der Erbe eines im Jahr 2019 verstorbenen Erblassers gegen die Beklagten geltend – ein Fall für das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG).

Wer zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, ist verpflichtet, Erben Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. Einen solchen Auskunftsanspruch machte der Erbe eines im Jahr 2019 verstorbenen Erblassers gegen die Beklagten geltend – ein Fall für das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG).

Der Erblasser hatte im Jahr 2014 ein Zweifamilienhaus an die Beklagten übertragen und sich ein Wohnrecht in der unteren Etage einräumen lassen. Die obere Etage wurde von den Beklagten bewohnt. Darüber hinaus hatten sich die Beklagten auch zu lebenslangen unentgeltlichen Pflegeleistungen verpflichtet. Teile der von dem Erblasser genutzten Wohnung standen auch den Beklagten zur Nutzung uneingeschränkt zur Verfügung. Darüber hinaus hatte der Erblasser einer Beklagten eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die dem Erblasser zustehenden Pflegegeldzahlungen wurden an die Beklagten weitergeleitet. Nach dem Tod des Erblassers wurden die Beklagten auf Auskunft über sämtliche Kontobewegungen seit dem Jahr 2016 in Anspruch genommen. Darüber hinaus sollten sie Auskunft über den Verbleib von konkreten Erbschaftsgegenständen erteilen.

Nachdem das Landgericht die Beklagten zunächst zu einer Auskunft verurteilt hatte, war die hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG erfolgreich. Zwar seien die Beklagten Hausgenossen des Erblassers gewesen. Etwaige Auskunftsansprüche seien aber durch die Beklagten erfüllt worden, nachdem diese mitgeteilt hatten, sich um die Entsorgung von Nachlassgegenständen gekümmert zu haben, weitere erbschaftliche Geschäfte aber nicht geführt zu haben. Der Hausgenosse sei – anders als ein Erbe – nicht zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet, ebenso wenig müsse er ein Bestandsverzeichnis vorlegen. Auch aus einem Auftragsverhältnis ergeben sich zwar grundsätzliche Auskunftsansprüche. Das Verlangen des Klägers sei aber rechtsmissbräuchlich. Die nachträgliche Erhebung eines Anspruchs auf Rechnungslegung kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er in Beziehungen mit familiärem oder sonstigem personalen Einschlag jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Dies war nach Ansicht des OLG vorliegend der Fall, so dass die Beklagten insgesamt nicht zu einer Auskunft verpflichtet waren.

Hinweis: Der Beauftragte kann sich dann nicht auf den Rechtsmissbrauch eines Auskunftsverlangens berufen, wenn der Berechtigte Tatsachen nachweist, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Geschäftsführung zu erwecken.

Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 07.05.2024 – 3 U 93/23

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 08/2024)

Auch interessant