„Geisterradlerin“ auf Gehweg: Auf zwei Rädern gleich doppelt falsch zu fahren, kann im Ernstfall Schadensersatzansprüche kosten

Artikel vom 03.02.2025

Im folgenden Fall, der vor dem Landgericht Frankfurt/Oder (LG) verhandelt wurde, hatte sich eine Fahrradfahrerin gleich im doppelten Sinne falsch verhalten. Ob das allein über den Schuldanteil nach einer Kollision mit einem Pkw entscheidet oder auf Seiten der schwächeren Verkehrsteilnehmerin dennoch ein Schadensersatzanspruch besteht, lesen Sie hier.

Im folgenden Fall, der vor dem Landgericht Frankfurt/Oder (LG) verhandelt wurde, hatte sich eine Fahrradfahrerin gleich im doppelten Sinne falsch verhalten. Ob das allein über den Schuldanteil nach einer Kollision mit einem Pkw entscheidet oder auf Seiten der schwächeren Verkehrsteilnehmerin dennoch ein Schadensersatzanspruch besteht, lesen Sie hier.

Eine Frau fuhr mit ihrem Rad auf dem Gehweg einer linken Straßenseite auf die Einmündung eines Wegs zu, der in die Straße mündete, deren Verkehr gegenüber dem Weg vorfahrtsberechtigt war. Eine Autofahrerin befuhr mit ihrem Fahrzeug den Weg in Richtung Straße und kollidierte im Einmündungsbereich mit der Radlerin. Diese stürzte und zog sich Verletzungen zu, weswegen sie Schadensersatz und Schmerzengeld verlangte.

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Unfall allein durch die Radfahrerin verschuldet wurde, da diese mit ihrem Fahrrad den Gehweg der Straße befuhr. Hierbei handelte sie grob verkehrswidrig, da Erwachsenen die Benutzung von Gehwegen mit Fahrrädern nicht erlaubt ist. Der Fahrzeugverkehr auf der Straße war zwar gegenüber dem Verkehr des Wegs vorfahrtberechtigt – Vorfahrt hatte die Radfahrerin dennoch nicht. Diese können Radfahrer, die den Gehweg verbotswidrig und in falscher Richtung nutzen, nämlich nicht für sich beanspruchen. Vielmehr hätte die Radfahrerin beim Überqueren des Wegs bzw. beim Einfahren in diesen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen müssen. Zu berücksichtigen war zudem, dass die Radfahrerin ungebremst in das Fahrzeug fuhr.

Hinweis: Das LG ist dem Beweisangebot der Radfahrerin auf Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen. Dies ist ungewöhnlich, weil die Radfahrerin behauptete und unter Beweis gestellt hatte, dass sich der Unfall für die Autofahrerin aufgrund der Erkennbarkeit der Radfahrerin hätte vermeiden lassen.

Quelle: LG Frankfurt/Oder, Urt. v. 19.07.2024 – 12 O 23/23

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2025)

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