Gemeinschaftliches Testament: Was zum wirksamen Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung beachtet werden muss

Artikel vom 04.11.2024

Auch die wechselbezüglichen Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments sind nicht in Stein gemeißelt. Doch wie es das Wort "wechselseitig" bereits vermuten lässt, müssen beide Seiten auch bei Änderungen involviert werden. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) musste sich in einem Rechtsstreit über eine Nachlasspflegschaft mit der Wirksamkeit eines Widerrufs beschäftigen.

Auch die wechselbezüglichen Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments sind nicht in Stein gemeißelt. Doch wie es das Wort „wechselseitig“ bereits vermuten lässt, müssen beide Seiten auch bei Änderungen involviert werden. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) musste sich in einem Rechtsstreit über eine Nachlasspflegschaft mit der Wirksamkeit eines Widerrufs beschäftigen.

Die Eheleute hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Noch zu Lebzeiten hatte die Ehefrau dann ein weiteres Einzeltestament erstellt und eine dritte Person als Alleinerben benannt. Dem Ehemann wurde der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments in Form einer beglaubigten Abschrift der notariellen Beurkundung zugestellt, doch erst zwei Monate nach dem Tod der Erblasserin wurde ihm zudem eine Ausfertigung der Widerrufserklärung zugestellt. Beides reichte nach Ansicht des OLG Celle nicht aus.

Eine wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament kann nach Ansicht des OLG nur dann wirksam erfolgen, wenn dem anderen Ehegatten eine Ausfertigung der notariellen Widerrufserklärung zugestellt wird. Eine bloße beglaubigte Abschrift reiche hier nicht aus. Nach dem Tod der Erblasserin erfolgte zwar die Zustellung einer Ausfertigung der Widerrufserklärung – jedoch zu spät, um noch eine rechtliche Wirkung zu erzielen. Es verblieb daher bei der Erbfolge aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute.

Hinweis: Die notariell beurkundete Erklärung – hier der Widerruf der wechselbezüglichen Erklärung – liegt grundsätzlich in der Urschrift der Beurkundung. Im Rechtsverkehr wird sie ersetzt durch eine sogenannte Ausfertigung, während eine beglaubigte Abschrift nur die Übereinstimmung mit der Urschrift bestätigt, nicht aber die Willenserklärung selbst darstellt.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 05.06.2024 – 6 W 56/24

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 11/2024)

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