Gemeinschaftliches Testament: Widerruf einer Enterbung durch einseitige Verfügung?

Artikel vom 02.04.2025

Selbstverfasste und -geänderte Testamente stellen Gerichte und damit natürlich auch die Erben immer wieder vor Herausforderungen, was das möglichst korrekte Auslegen des eigentlichen Willens der Erblasser angeht. So musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit einem gemeinschaftlichen Testament, der darin enthaltenen Enterbung und dem späteren Widerruf des Testaments beschäftigen.

Selbstverfasste und -geänderte Testamente stellen Gerichte und damit natürlich auch die Erben immer wieder vor Herausforderungen, was das möglichst korrekte Auslegen des eigentlichen Willens der Erblasser angeht. So musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit einem gemeinschaftlichen Testament, der darin enthaltenen Enterbung und dem späteren Widerruf des Testaments beschäftigen.

Die im Jahr 2022 verstorbene Erblasserin hatte im Jahr 2010 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin hatten sich beide gegenseitig zum jeweiligen alleinigen und unbeschränkten Erben des Zuerstversterbenden eingesetzt. Als Schlusserbin wurde eine Cousine, ersatzweise deren Sohn eingesetzt. Die Regelung der Erbfolge nach dem Längstlebenden sollte dabei jedoch jederzeit widerrufen werden können. Die Kinder des vorverstorbenen Sohns, also die Enkel der Erblasser, sollten nicht erben und auch keinen Pflichtteil erhalten. In einem weiteren eigenhändigen Testament haben die Eheleute das vorherige Testament jedoch widerrufen und sich lediglich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, ohne einen Erben nach dem Längstlebenden zu bestimmen. Nach dem Tod des Ehemanns erfolgten weitere einseitige letztwillige Verfügungen der Erblasserin, verbunden mit einem Widerruf vorheriger letztwilliger Verfügungen. Nach Versterben der Erblasserin war das Nachlassgericht nun der Ansicht, dass die Enterbung der Enkelkinder durch die später erfolgten Widerrufe unwirksam geworden sei, weshalb diese zu Miterben geworden seien.

Diese Entscheidung hob das OLG jedoch auf und stellte klar, dass die Enterbung weiterhin Bestand habe. Das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 2010 legte fest, dass die Enkelkinder ja nicht einmal ihren Pflichtteil erhalten sollten. Zwar widerrief die Erblasserin in einem späteren Testament alle von ihr errichteten “einseitigen” Verfügungen, doch die Enterbung war Teil eines gemeinschaftlichen Testaments mit ihrem verstorbenen Ehemann – und somit keine einseitige Verfügung. Die Erblasserin setzte in späteren Testamenten zwar ihre Cousine als Alleinerbin ein, widerrief dies aber wieder. Da sie danach keinen neuen Erben bestimmte, trat die gesetzliche Erbfolge ein – jedoch unter Berücksichtigung der fortbestehenden Enterbung der Enkelinnen.

Hinweis: Ein Testament ist grundsätzlich frei widerrufbar. Anders ist es bei einem gemeinschaftlichen Testament, wenn die Verfügenden wechselbezügliche Verfügungen getroffen haben, die einer Bindungswirkung unterliegen.

Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.02.2025 – 8 W 18/24

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Auch interessant