Generationengerechtigkeit: 67-jähriger schwerbehinderter Bewerber muss von kommunalem Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden

Artikel vom 03.02.2025

Im Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG) ging es wieder einmal mehr um die Frage, ob eine Diskriminierung wegen einer Behinderung und wegen des Alters vorlag. Der beklagte Arbeitgeber hatte gegen diese beiden Vorwürfe zwar nur ein argumentatives Blatt auf der Hand – dieses erwies sich allerdings quasi als Trumpf, der den Streit entschied.

Im Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG) ging es wieder einmal mehr um die Frage, ob eine Diskriminierung wegen einer Behinderung und wegen des Alters vorlag. Der beklagte Arbeitgeber hatte gegen diese beiden Vorwürfe zwar nur ein argumentatives Blatt auf der Hand – dieses erwies sich allerdings quasi als Trumpf, der den Streit entschied.

Ein 67-Jähriger mit Schwerbehindertenstatus bewarb sich auf eine Stelle als Sachbearbeiter in der Verwaltung eines kommunalen Arbeitgebers. Der Arbeitgeber sagte ihm ab, da der Bewerber seine Regelaltersgrenze bereits überschritten hatte. Er wies ihn darauf hin, dass er im Sinne der Generationengerechtigkeit hier eine 20 Jahre jüngere Frau einladen und einstellen durfte. Schließlich sei es sein Ziel, jüngeres Personal zu fördern. Der Bewerber beschwerte sich darüber, dass er nicht einmal zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war, und forderte eine Entschädigung nach § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er begründete dies damit, dass er wegen seines Alters und seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei.

Das LAG entschied jedoch, dass der Arbeitgeber den 67-Jährigen nicht zum Vorstellungsgespräch habe einladen müssen – unabhängig von dessen Schwerbehinderung. Er haben den Mann weder wegen des Alters noch wegen der Schwerbehinderung diskriminiert, sondern war vielmehr wegen dessen Alters im Sinne der Generationengerechtigkeit dazu berechtigt gewesen, ihn nicht zum Vorstellungsgespräch einzuladen bzw. einzustellen. Der Bewerber habe deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Hinweis: Bei Einstellungsverfahren in der öffentlichen Verwaltung müssen schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich eingeladen werden. Das ist in der freien Wirtschaft anders. Doch genau deshalb ist dieser Fall so besonders: Hier musste noch nicht einmal in der öffentlichen Verwaltung der Bewerber eingeladen werden. Denn dieser hatte schlichtweg die Regelaltersgrenze überschritten.

Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 06.08.2024 – 6 SLa 257/24

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2025)

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