Was soll man machen, wenn die Gegenseite eine andere Vereinbarung behauptet als man selbst? Im Fall eines Gewerberaummietvertrags sollte das doch eigentlich ganz einfach sein. Mag legt ihn vor, findet den fraglichen Punkt, die Sache wäre erledigt. Nicht so im Fall des Oberlandesgerichts Dresden (OLG).
Als der Vermieter von seinem Mieter die Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen verlangte, war zwischen den beiden Partien streitig, ob der Mietvertrag langfristig befristet war. Dies hätte zur Folge, dass der Vertrag gar nicht durch den Vermieter hätte gekündigt werden können. Der Mieter meinte, der Mietvertrag sei befristet bis zum 31.12.2044 ohne vorherige Kündigungsmöglichkeit abgeschlossen worden. Mit der Argumentation kam er aber nicht weiter.
Das OLG verurteilte den Mieter, die Gewerberäume zu räumen und an den Vermieter herauszugeben. Der Mieter hatte schlichtweg nicht beweisen können, dass der Mietvertrag befristet abgeschlossen worden war. Für die Behauptung, dass ein Mietverhältnis befristet sei, trägt nämlich derjenige die Beweislast, der aus der Befristung Rechte für sich herleiten will. Und das war hier eben der Mieter, der den Mietvertrag im Original nicht vorgelegt hatte, aus dem sich die angebliche Befristung hätte ergeben sollen.
Hinweis: Es gibt in Zivilverfahren allgemeine Beweislastregeln, von denen im Einzelfall allerdings auch einmal abgewichen werden kann. Grundsätzlich gilt jedoch, dass derjenige, der sich auf einen Anspruch berufen will, das Vorliegen auch zu beweisen hat.
Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 12.07.2023 – 5 U 255/23
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(aus: Ausgabe 01/2024)