In vielen Bundesländern müssen neben dem Personalrat auch die Gleichstellungsbeauftragten bei Einstellungen zustimmen – so auch in Nordrhein-Westfalen (NRW), wo sich der folgende Fall zugetragen hat. Hier war es am Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) zu entscheiden, ob die Befristung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, wenn die Gleichstellungsbeauftragte bei der Einstellung nicht beteiligt worden ist.
Der befristet beschäftigte Lehrer meinte, seine Befristung wäre unwirksam, da insbesondere die Gleichstellungsbeauftragte bei seiner Einstellung nicht beteiligt worden sei. Deshalb sei er unbefristet zu beschäftigen. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass in NRW neben dem Personalrat auch die Gleichstellungsbeauftragte einer Einstellung zustimmen muss. Hier aber hatte das zuständige Dezernat der Bezirksregierung mit den Gleichstellungsbeauftragten aller Schulformen eine Vereinbarung geschlossen. Danach erteilten die Gleichstellungsbeauftragten die – im Einzelfall widerrufliche – Zustimmung. Ein mögliches Rückholrecht bestand im Einzelfall zudem.
Das LAG hielt die Befristung daher für rechtmäßig und wies die Klage ab. Nach dem nordrhein-westfälischen Recht sind solche Verfahrensvereinbarungen ausdrücklich vorgesehen. Alleine der Umstand, dass die Gleichstellungsbeauftragte im konkreten Fall nicht von der Befristung des Arbeitsvertrags unterrichtet wurde, stand der Wirksamkeit der Befristung angesichts der generellen Zustimmung zu auch befristeten Einstellungen nicht entgegen.
Hinweis: Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Entscheidung richtig ist.
Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2023 – 7 Sa 770/22
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(aus: Ausgabe 08/2023)