Es gilt der erbrechtliche Grundsatz, dass Eintragungen im Grundbuch so lange als richtig anzusehen sind, bis ein Nachweis erbracht ist, dass das Grundbuch unrichtig geworden ist. Diesem Leitgedanken ist auch das Oberlandesgericht München (OLG) gefolgt und hat bloße Zweifel an der Richtigkeit einer Erbenstellung als ungenügend angesehen.
Eine Grundstückseigentümerin verstarb im Juni 2022. Sie hatte einen der Beteiligten des Verfahrens zum Alleinerben eingesetzt und zudem eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Mit notariellem Vertrag übertrug der Alleinerbe ein im Nachlass befindliches Grundstück in Erfüllung einer erbrechtlichen Anordnung an die Testamentsvollstreckerin. Das Nachlassgericht erließ daraufhin eine einstweilige Anordnung und forderte den Alleinerben zur Rückgabe der erteilten Ausfertigung des Erbscheins und die Testamentsvollstreckerin zur Herausgabe des Testamentsvollstreckerzeugnisses auf. Es hatte Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins. Kurz darauf verkaufte die mittlerweile eingetragene Eigentümerin das Grundstück. Das Grundbuchamt verlangte von dem beurkundenden Notar, einen neuen Erbschein als Nachweis der Alleinerbschaft nach der verstorbenen Erblasserin beizubringen. Es war der Ansicht, dass wegen der Anordnung der Testamentsvollstreckung der Alleinerbe nicht über das Grundstück hätte verfügen dürfen und aufgrund der einstweiligen Anordnung ein neuer Erbschein vorgelegt werden müsse.
Dieser Ansicht hat sich das OLG im Ergebnis jedoch nicht angeschlossen. Ist im Grundbuch für jemanden ein Recht eingetragen, wird gesetzlich vermutet, dass ihm dieses Recht auch zustehe. Zwar löst die einstweilige Anordnung zur Rückgabe des Erbscheins entsprechende Zweifel an der Richtigkeit der Erbenstellung aus – bloße Zweifel an der Richtigkeit reichen aber nicht aus. Im Übrigen habe die Testamentsvollstreckerin in die Übereignung auch eingewilligt, was ihr hier auch zustand, da die Übertragung in Erfüllung einer erbrechtlichen Verbindlichkeit erfolgte.
Hinweis: Ergibt sich, dass ein erteilter Erbschein unrichtig ist, hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 27.09.2023 – 34 Wx 240/23 e
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(aus: Ausgabe 11/2023)