Änderungen des Grundbuchs müssen grundsätzlich durch geeignete Urkunden nachgewiesen werden. Im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) beantragte die Eigentümerin eines Grundstücks, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Löschung eines dinglichen Vorkaufsrechts.
Der bereits im Jahr 1990 verstorbene Erblasser hatte zusammen mit seiner im Jahr 2018 verstorbenen Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, aufgrund dessen die Ehefrau zunächst zur befreiten Vorerbin eingesetzt wurde. Nach dem Tod des Längstlebenden sollten die vier gemeinschaftlichen Kinder Nacherben werden. Im Jahr 1973 hatten der Erblasser und seine Ehefrau zu je einem Viertel und deren Sohn zu hälftigem Miteigentumsanteil ein Grundstück erworben. Der Sohn hatte dabei seinen Eltern ein gemeinschaftliches, dingliches Vorkaufsrecht an seinem hälftigen Miteigentumsanteil eingeräumt, das zudem auch vererblich sein und für alle Verkaufsfälle gelten sollte. Nach dem Tod des Erblassers und der befreiten Vorerbin beantragten die Eigentümer die Löschung des dinglichen Vorkaufsrechts und legten hierzu den Erbschein vor, der die Ehefrau als befreite Vorerbin auswies und einen Nacherbenvermerk enthielt.
Nachdem das Grundbuchamt die Löschung des Vorkaufsrechts unter Verweis darauf verweigerte, dass kein Nachweis über die Nacherbfolge vorgelegt worden sei und die hiergegen eingelegte Beschwerde der Eigentümerin erfolglos war, schloss sich auch das OLG dieser Auffassung an. Ein Erbschein für den Vorerben mit Nacherbenvermerk bezeugt nur das Vorerbenrecht und muss nach Eintritt des Nacherbfalls eingezogen werden.
Hinweis: Der Nachweis der Erbfolge im grundbuchrechtlichen Verfahren kann – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur durch einen Erbschein geführt werden.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.02.2024 – 14 W 96/23
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(aus: Ausgabe 05/2024)