Haftung nach Steinschlag: Verschuldensunabhängige Regelung in Mietwagen-AGB führt zu Unwirksamkeit der Klausel

Artikel vom 02.12.2024

Wer sich ein Auto leiht, muss für selbstverschuldete Schäden aufkommen. Was im Privaten Ehrensache ist, wird im gewerblichen Leihbetrieb schriftlich geregelt. Dass aber nicht alles "bleibt", was sprichwörtlich geschrieben und unterschrieben wurde, zeigt der Fall des Amtsgerichts München (AG). Denn wie – bitteschön – sollte ein noch so vorsichtiger Autofahrer auch verhindern, dass die Windschutzscheibe seines Gefährts von einem Stein getroffen wird?

Wer sich ein Auto leiht, muss für selbstverschuldete Schäden aufkommen. Was im Privaten Ehrensache ist, wird im gewerblichen Leihbetrieb schriftlich geregelt. Dass aber nicht alles „bleibt“, was sprichwörtlich geschrieben und unterschrieben wurde, zeigt der Fall des Amtsgerichts München (AG). Denn wie – bitteschön – sollte ein noch so vorsichtiger Autofahrer auch verhindern, dass die Windschutzscheibe seines Gefährts von einem Stein getroffen wird?

Ein Verbraucher mietete bei einer Autovermietung einen Tesla. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beträgt der Selbstbehalt pro Teil- und Vollkaskoschaden 500 EUR. Während der Mietdauer entstand schließlich durch einen Steinschlag ein Schaden, der repariert werden musste. Daraufhin belastete die Autovermietung die Kreditkarte des Kunden mit 500 EUR. Mit der Klage forderte der Kunde die Rückerstattung dieses Betrags.

Das AG gab der Klage statt, da kein Rechtsgrund für die Abbuchung vorlag. Die Autovermietung habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, da der eingetretene Schaden nicht durch den Kläger zu vertreten war. Zu derartigen Schäden käme es häufig durch Aufschleudern kleinster Steinchen auf der Fahrbahn – und zwar oft, ohne dass dies vom Fahrer überhaupt bemerkt und von diesem somit auch nicht vermieden werden könnte. Der Mieter kann daher das Risiko derartiger Schäden ebenso wenig beherrschen wie der Vermieter. Kein Schadensersatzanspruch bestehe aufgrund der im Mietvertrag enthaltenen AGB-Klausel: „Selbstbehalt pro Teil- und Vollkasko-Schadensfall 500 EUR“. Denn eine derartige verschuldensunabhängige Regelung weiche von den mietrechtlichen Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab. Die Regelung einer verschuldensunabhängigen Haftung innerhalb der einseitig gestellten AGB führt allerdings ohne Vereinbarung eines Nachteilsausgleichs für den Mieter oder sonstige entgegenstehende höherrangige Interessen des Vermieters zu einer Unwirksamkeit der Klausel. Mieter haften grundsätzlich nur für Schäden, die sie selbst verschuldet haben.

Hinweis: Für Schäden während der Mietzeit haftet der Mieter nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht verschuldensunabhängig – auch nicht im Rahmen einer vereinbarten Kaskoselbstbeteiligung. Gerade bei Steinschlagschäden besteht kein Anspruch des Vermieters gegen den Mieter.

Quelle: AG München, Urt. v. 29.04.2024 – 231 C 10607/24

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2024)

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