Hausfrieden gestört: Fristlose Kündigung nach erfolglosen Abmahnungen zu Prostitution in Wohnhaus

Artikel vom 05.09.2024

Immer wieder kommt es im Mietrecht zu Prozessen, die klären sollen, was als störend empfunden werden darf und was hingenommen werden muss. Vorsicht ist immer geboten, wenn in einer Mietwohnung ein Gewerbe betrieben wird – auch wenn dieses das angeblich älteste der Menschheitsgeschichte ist. Mit einer Kombination beider Risiken für ein gesundes Mietverhältnis hatte es kürzlich das Amtsgericht Halle-Saalkreis (AG) zu tun.

Immer wieder kommt es im Mietrecht zu Prozessen, die klären sollen, was als störend empfunden werden darf und was hingenommen werden muss. Vorsicht ist immer geboten, wenn in einer Mietwohnung ein Gewerbe betrieben wird – auch wenn dieses das angeblich älteste der Menschheitsgeschichte ist. Mit einer Kombination beider Risiken für ein gesundes Mietverhältnis hatte es kürzlich das Amtsgericht Halle-Saalkreis (AG) zu tun.

Eine Mieterin hatte die fristlose Kündigung nach mehreren Abmahnungen wegen einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens erhalten. Ihre Vermieterin meinte nämlich, sie ginge der Prostitution in der Mietwohnung nach, und legte daher eine Räumungsklage ein.

Dem konnte das AG nach einer entsprechenden Beweisaufnahme nichts entgegensetzen. Die angehörten Zeuginnen hatten glaubhaft ausgesagt, dass die Mieterin von mindestens fünf Männern pro Tag besucht wurde. Dabei handelte es sich um Leute, die sich auch nur kurze Zeit in der Wohnung aufhielten. Außerdem hatte eine Zeugin geschildert, dass sich die Mieterin mit einem halbnackten Mann im Flur um die Höhe des Entgelts für sexuelle Dienstleistungen gestritten habe. Deshalb gab das AG der Räumungsklage statt. Die gewerbsmäßige Prostitution in einem Wohnhaus, in dem auch Kinder wohnen, stellte offensichtlich eine pflichtwidrige Nutzung der Wohnung dar.

Hinweis: Immer dann, wenn Wohnnutzung und Gewerbenutzung aufeinandertreffen, kann es zu Problemen kommen. Eine gewerbsmäßige Prostitution hat in einem Wohnhaus sicherlich nichts zu suchen.

Quelle: AG Halle-Saalkreis, Urt. v. 09.01.2024 – 97 C 607/23

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2024)

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