Egal, wie uneins Sie sich mit Ihrem Vermieter sind: Klagen Sie, aber zahlen Sie Ihre Miete! Denn wenn wegen Mietschulden eine Kündigung ausgesprochen wurde, ist der Auszug meistens unumgänglich – so auch im folgenden Fall, den letztlich der Bundesgerichtshof (BGH) zu bewerten hatte.
Seit 1984 hatte ein Mieter eine Wohnung in Berlin gemietet. Er geriet in Rückstand mit der Zahlung der Miete, da er teilweise Abzüge von der Miete wegen eines angeblichen Mangels vorgenommen hatte. Die Vermieterin klagte die Beträge ein und gewann. Trotzdem zahlte der Mieter weiterhin nur eine geminderte Miete. Als mehr als zwei Monatsmieten offen waren, erklärte die Vermieterin die fristlose – hilfsweise die ordentliche – Kündigung des Mietverhältnisses. Nachdem schließlich eine Räumungsklage eingereicht wurde, zahlte der Mieter die rückständige Miete. Als das in zweiter Instanz zuständige Landgericht die Räumungsklage abgewiesen hatte, zog die Vermieterin bis zum BGH.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen. Eine innerhalb der Schonfrist – also bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung der Räumungsklage – getätigte Zahlung hatte nur Auswirkungen auf eine fristlose Kündigung, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise gestützte ordentliche Kündigung. Dies sei laut BGH-Richter der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers.
Hinweis: Die pünktliche Zahlung der Miete ist sehr wichtig. Niemals darf es einem Mieter passieren, mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug zu kommen.
Quelle: BGH, Urt. v. 05.10.2022 – VIII ZR 307/21
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 03/2023)