Hinkende Ehe: Nicht jede ausländische Scheidung wird in Deutschland anerkannt

Artikel vom 05.08.2024

Migration stellt auch die deutschen Familiengerichte vor die Herausforderung, sich mit ausländischem Recht befassen zu müssen. Beim Berliner Kammergericht (KG) ging es um ein deutsch-israelisches Ehepaar, das 2015 in Israel geheiratet hatte und 2021 vor dem Rabbinatsgericht Jerusalem geschieden worden war. Nun beantragte der weiterhin in Berlin wohnende Ehemann, dass die israelische Scheidung in Deutschland anerkannt wird.

Migration stellt auch die deutschen Familiengerichte vor die Herausforderung, sich mit ausländischem Recht befassen zu müssen. Beim Berliner Kammergericht (KG) ging es um ein deutsch-israelisches Ehepaar, das 2015 in Israel geheiratet hatte und 2021 vor dem Rabbinatsgericht Jerusalem geschieden worden war. Nun beantragte der weiterhin in Berlin wohnende Ehemann, dass die israelische Scheidung in Deutschland anerkannt wird.

In Israel ist die Scheidung einer Ehe nach jüdischem Recht nur vor dem Rabbinatsgericht möglich. Bei der Rabbinatsscheidung in Israel handelt es sich um eine sogenannte Privatscheidung, bei der die Ehe dadurch aufgelöst wird, indem der Ehemann der Ehefrau den „Scheidebrief“ übergibt, was der Rabbiner schließlich protokolliert. Eine Anerkennung sogenannter Privatscheidungen Deutscher im Ausland ist aber nur dann möglich, wenn die Grundanforderungen des deutschen Rechts dort erfüllt sind – wie beispielsweise das Trennungsjahr, das hier auch erfüllt wurde. Was jedoch nicht erfüllt worden war: Dass die Scheidung von einem staatlichen Gericht oder einer Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen wird.

Die Anerkennung wurde daher durch das KG abgelehnt – mit der Folge, dass die Eheleute in Israel zwar als geschieden gelten, in Deutschland hingegen aber nicht. Um diesen als „hinkende Ehe“ bezeichneten Zustand zu ändern, muss in Deutschland ein neues Scheidungsverfahren durchgeführt werden.

Hinweis: Hätten die Eheleute vorher bei einem Notar das israelische – jüdische – Recht gewählt, wäre die Auslandsscheidung auch in Deutschland wirksam gewesen.

Quelle: KG, Beschl. v. 14.05.2024 – 1 VA 13/24

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2024)

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