Für Arbeitgeber ist es nicht immer leicht, die richtige Vergütungshöhe für Betriebsratsmitglieder zu finden. Den Ausschlag, einem Betriebsratsmitglied hier die begehrte Eingruppierung zuzusprechen, gab in Augen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (LAG) die Überlegung, welche Verdienstmöglichkeiten der Kläger hätte erreichen können, hätte er sich ausschließlich der eigenen Karriere gewidmet.
Der Arbeitgeber hatte die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds reduziert, nachdem der Bundesgerichtshof eine entsprechende Entscheidung in einem strafrechtlichen Untreueverfahren ranghoher Führungskräfte des Unternehmens getroffen hatte. Für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 sollte der Betriebsrat jeweils gut 500 EUR monatlich weniger erhalten. Der Arbeitgeber forderte die entsprechende Differenz daher auch von ihm zurück und bezahlte ihn seitdem nach der niedrigeren Eingruppierung. Ein Arbeitnehmer zahlte den entsprechenden Betrag zwar auch unter Vorbehalt zurück, zog daraufhin jedoch vor Gericht. Dort verlangte er einerseits die von ihm gezahlte Vergütungsdifferenz zurück und begehrte zudem die Feststellung, dass der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet sei, ihm monatlich ein Gehalt entsprechend der zuvor geleisteten – höheren -Eingruppierung zu zahlen.
Das LAG entschied, dass der Beschäftigte durchaus Anspruch auf die höhere Vergütung hatte. Das begründete das Gericht damit, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine hypothetische Karriereentwicklung dargelegt hatte. Und eben diese Darlegung habe der Arbeitgeber nicht ausreichend bestritten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschäftigte ohne die Tätigkeit im Betriebsrat die höhere Entgeltgruppe bereits erreicht hätte.
Hinweis: Unter Umständen muss in dieser Sache noch das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Jedenfalls kann ein freigestellter Betriebsrat grundsätzlich die gleiche Vergütung verlangen, wie andere nicht freigestellte Kollegen im Betrieb.
Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 08.02.2024 – 6 Sa 559/23
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(aus: Ausgabe 04/2024)