Glücksspiele können süchtig machen, und das gilt natürlich auch im Internet. Eben deshalb unterliegen sie auch strengen gesetzlichen Vorgaben. Ob ein Vergehen gegen die geltenden Gesetze auch bedeutet, dass Spiel- oder Wetteinsätze zurückgefordert werden können, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Köln (OLG) bewerten.
Ein Mann hatte zwischen März 2014 und Juni 2020 auf einer in deutscher Sprache abrufbaren Online-Casino-Seite an Online-Glücksspielen in Form von „Poker“- und „Blackjack“-Spielen teilgenommen. Die Betreiberin der Glücksspiele verfügte damals über eine Glücksspiellizenz im Land Schleswig-Holstein, jedoch nicht über eine Konzession für das Anbieten von Online-Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen oder Brandenburg. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand unter anderem, dass sich das Angebot nur an Spieler in Schleswig-Holstein richten würde. Der Mann aus Nordrhein-Westfalen verspielte dennoch insgesamt fast 60.000 EUR und verlangte das Geld nun zurück.
Das OLG stellte sich auf die Seite des Klägers. Denn nach dem Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags in Nordrhein-Westfalen ist die Erlaubnis vor der Durchführung der Glücksspiele eben auch in Nordrhein-Westfalen einzuholen. Und an dieser Erlaubnis fehlte es. Daran änderte auch der Hinweis nichts, dass sich das Angebot nur an Spieler in Schleswig-Holstein richten würde. Denn der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag war schlicht und ergreifend nichtig, da er gegen das Gesetz verstoßen hatte.
Hinweis: Ein bitteres Urteil für die Betreiber von Glücksspielen. Geschädigte sollten schnellstmöglich ihren Rechtsanwalt aufsuchen, um Ansprüche geltend zu machen.
Quelle: OLG Köln, Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22
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(aus: Ausgabe 03/2023)