Wartungskosten: Sonstige Betriebskosten bleiben ohne explizite Umlagevereinbarung reine Vermietersache
Betriebs- bzw. Nebenkosten sind immer wieder Dreh- und Angelpunkt bei Mietrechtsprozessen. In diesem Fall, bei dem es vor dem Amtsgericht Hamburg (AG) um die Betriebskostenabrechnung für einen Supermarkt ging, war wie so oft die Frage, ob die Abwälzung einer darin enthaltenen Position auf die Gewerbemieterin überhaupt rechtens sei.
Verbraucherpreisindex irrelevant: Münchner Landgericht erteilt Mieterhöhung über den geltenden Mietspiegel hinaus eine Abfuhr
Dieses Urteil wird sowohl bei Münchner Mietern als auch bei deren Vermietern für Aufmerksamkeit sorgen. Denn der Methode, die Inflation vermieterseitig als Argument hinzuzuziehen, wenn durch eine Mietanpassung der Mietspiegel überschritten wird, hat das Landgericht München I (LG) eine Abfuhr erteilt. Wer die Miete erhöhen möchte, muss sich nach wie vor an das Gesetz halten.
Sachmangel beim Altbau: Erhebliche Wandfeuchtigkeit macht Souterrainwohnung unbewohnbar
Zwar können für ein altes Haus andere Regelungen gelten als für einen Neubau, dennoch ist die Sachmängelgewährleistung für alle gleich. Das mussten auch die Verkäufer einer Eigentumswohnung einsehen, die von den Käufern auf Schadensersatz verklagt wurden. Das diesbezügliche Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) war eindeutig und durchaus nachvollziehbar.
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Betriebskostenabrechnung: Unzulässige Mischpositionen führen nicht zu kompletter Unwirksamkeit
Sie sind ein wahrer Klassiker im Mietrecht, denn Betriebskostenabrechnungen sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Das Amtsgericht Hamburg (AG) musste bewerten, ob und welche Positionen rechtmäßig beanstandet wurden und ob letzten Endes die gesamte Betriebskostenabrechnung unwirksam sei.
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Betriebsgefahr des Fahrzeugs: Haftungsverteilung bei Kollision an einer Tankstellenausfahrt
Wenn man nur rechts abbiegen darf, ist es doch wohl logisch, dass man seinen Blick nach links richtet, bevor man sich in den Fließverkehr einfädelt. Wer sich da zusätzlich rechts neben einen einreiht, ist ja wohl selbst schuld, wenn er zu Schaden kommt, sobald man anfährt! Oder etwa nicht? Das Landgericht Wiesbaden (LG) musste in diesem Fall Recht sprechen – und man ahnt, dass es ganz so schlicht nicht urteilte.
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BGH zum Moerser Raserprozess: Widersprüchliche Beweiserwägungen zum Vorsatz führen zur dritten Verhandlungsrunde
Weder beim Einsteigen noch während der Autofahrt zieht man es in der Regel in Erwägung, jemandem zu schaden oder ihn gar zu töten. Doch eine kurze Unaufmerksamkeit – der fehlende Schulterblick, eine missachtete Vorfahrt oder der verbotene Blick aufs Handy – reicht, und schon ist es passiert. Kommt dabei ein anderer Verkehrsteilnehmer zu Tode, spricht man meist von fahrlässiger Tötung. Unterstellt das Gericht einem allerdings einen Vorsatz, das heißt ein bewusst gefährdendes Verhalten, muss es diesen auch begründen können. Denn das Urteil, das eine vorsätzliche Tat stärker unter Strafe stellt, muss einer Überprüfung – der sogenannten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) – standhalten können. Im folgenden Fall konnte es das Urteil des Landgerichts Kleve (LG) gleich zweifach nicht. Und man ahnt es: Hierbei ging es einmal mehr um ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge.