Scraping bei Facebook: Bundesgerichtshof hält selbst kurzzeitigen Kontrollverlust zu Nutzerdaten für schadensersatzwürdig
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall bei Facebook beschäftigen. Die Frage dabei war, ob das Gefühl, selbst nur kurzzeitig auf den Schutz der eigenen Daten verzichten zu müssen, bereits zu Schadensersatzansprüchen führt – oder ob dafür ein konkreter Schaden erfolgt sein müsse.
Notfallkater Rocky: Tierhalter müssen Kosten für Behandlung auch tragen, wenn Dritte die Rettung veranlassen
Wer trägt im Fall einer Tierrettung eigentlich die angefallenen Kosten, wenn die Notbehandlung nicht etwa vom Halter, sondern von einem tierlieben fremden Finder des zuvor entlaufenen Tiers beauftragt wurde? Das Amtsgericht München (AG) musste zu dieser interessanten Frage eine Antwort finden.
Kein Rechtsbindungswillen entnehmbar: Grimasse schneidendes Emoji ist keine Zustimmung zu einer Lieferfristverlängerung
Der Sinn sogenannter Emojis liegt eigentlich darin, dem Leser zu veranschaulichen, wie der Verfasser das Geschriebene gefühlmäßig betont – er ersetzt quasi seine fehlende Mimik mit Icons und Zeichen und verdeutlicht die Aussage seines Texts. Uneigentlich ist die Praxis jedoch oft eine andere: Zwei Menschen mit zwei Meinungen, wie das Geschriebene gemeint war bzw. aufgefasst wurde. Ebendiese unterschiedliche Auffassung führte zum folgenden Fall vor dem Oberlandesgericht München (OLG).
Top-News
-
Betriebskostenabrechnung: Unzulässige Mischpositionen führen nicht zu kompletter Unwirksamkeit
Sie sind ein wahrer Klassiker im Mietrecht, denn Betriebskostenabrechnungen sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Das Amtsgericht Hamburg (AG) musste bewerten, ob und welche Positionen rechtmäßig beanstandet wurden und ob letzten Endes die gesamte Betriebskostenabrechnung unwirksam sei.
-
Betriebsgefahr des Fahrzeugs: Haftungsverteilung bei Kollision an einer Tankstellenausfahrt
Wenn man nur rechts abbiegen darf, ist es doch wohl logisch, dass man seinen Blick nach links richtet, bevor man sich in den Fließverkehr einfädelt. Wer sich da zusätzlich rechts neben einen einreiht, ist ja wohl selbst schuld, wenn er zu Schaden kommt, sobald man anfährt! Oder etwa nicht? Das Landgericht Wiesbaden (LG) musste in diesem Fall Recht sprechen – und man ahnt, dass es ganz so schlicht nicht urteilte.
-
BGH zum Moerser Raserprozess: Widersprüchliche Beweiserwägungen zum Vorsatz führen zur dritten Verhandlungsrunde
Weder beim Einsteigen noch während der Autofahrt zieht man es in der Regel in Erwägung, jemandem zu schaden oder ihn gar zu töten. Doch eine kurze Unaufmerksamkeit – der fehlende Schulterblick, eine missachtete Vorfahrt oder der verbotene Blick aufs Handy – reicht, und schon ist es passiert. Kommt dabei ein anderer Verkehrsteilnehmer zu Tode, spricht man meist von fahrlässiger Tötung. Unterstellt das Gericht einem allerdings einen Vorsatz, das heißt ein bewusst gefährdendes Verhalten, muss es diesen auch begründen können. Denn das Urteil, das eine vorsätzliche Tat stärker unter Strafe stellt, muss einer Überprüfung – der sogenannten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) – standhalten können. Im folgenden Fall konnte es das Urteil des Landgerichts Kleve (LG) gleich zweifach nicht. Und man ahnt es: Hierbei ging es einmal mehr um ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge.