Insolvenzanfechtung: Vermächtniserfüllung ist keine unentgeltliche Verpflichtung

Artikel vom 03.02.2025

Stellt sich nach der Annahme einer Erbschaft heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht gezogen werden, um dem Nachlass zuvor ausgesondertes Vermögen wieder zurückzuführen. Das ist meist der Fall, wenn die Aussonderung aus dem Nachlass unentgeltlich – also ohne Gegenleistung – erfolgt ist. Mit einem solchen Anfechtungsfall musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) auseinandersetzen.

Stellt sich nach der Annahme einer Erbschaft heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht gezogen werden, um dem Nachlass zuvor ausgesondertes Vermögen wieder zurückzuführen. Das ist meist der Fall, wenn die Aussonderung aus dem Nachlass unentgeltlich – also ohne Gegenleistung – erfolgt ist. Mit einem solchen Anfechtungsfall musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) auseinandersetzen.

Nach dem Tod der Erblasserin eröffnete das Insolvenzgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren auf Antrag der zuvor bestellten Nachlasspflegerin. Die Erblasserin hatte im Jahr 2018 ein Testament errichtet und ihren Sohn, den Nachlassinsolvenzschuldner, zum Alleinerben bestimmt. Gleichzeitig vermachte sie ihren Enkeln Miteigentumsanteile an einer Immobilie. Nach dem Tod der Mutter erfüllte der Sohn als Erbe das Vermächtnis und übertrug die vermachten Miteigentumsanteile an die Enkel der Erblasserin. Der Insolvenzverwalter war der Ansicht, die Übertragung der Miteigentumsanteile sei eine unentgeltliche Leistung gewesen, weshalb er als Insolvenzverwalter zur Anfechtung dieses Rechtsgeschäfts berechtigt war.

Diese Einschätzung teilte das OLG nicht. Eine Rechtshandlung sei nur dann als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr keine Leistung gegenüberstehe. Hier erfülle der Erbe mit dem Vermächtnis aber eine Verpflichtung, die ihm durch die Erblasserin auferlegt wurde. Die Übertragung der Miteigentumsanteile war daher eine entgeltliche Leistung, da der Insolvenzschuldner erst durch die Erfüllung des Vermächtnisses von seiner gesetzlichen Leistungspflicht befreit wurde.

Hinweis: Der Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist beim zuständigen Nachlassgericht einzureichen. Örtlich zuständig ist dann das Insolvenzgericht des Orts, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2024 – 12 U 14/24

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 02/2025)

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