Da Unwissenheit bekanntlich nicht vor Strafe schützt – in diesem Fall in Form einer entgangenen Erbschaft -, sollten sich alle potenziellen Erben diesen Fall gut merken. Eine Erbschaftsausschlagung bedarf einer öffentlichen Beglaubigung. Wie es sich mit der Anfechtung einer solchen bereits erfolgten Erbschaftsausschlagung verhält, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem Beschluss nochmals klarstellen.
Der geschiedene Erblasser hinterließ einen Sohn, der aufgrund eines vermeintlich überschuldeten Nachlasses zunächst sowohl form- und fristgerecht als auch wirksam die Erbschaft für sich und seine Kinder ausgeschlossen hat. Im Zuge der Nachlassabwicklung erhielt der Sohn über den Nachlasspfleger davon Kenntnis, dass der Nachlass doch werthaltig sei, weshalb der Sohn über seinen Anwalt eine Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen eines Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Nachlassgericht übermitteln ließ. Die erteilte Vollmacht reichte der bevollmächtigte Rechtsanwalt in öffentlich beglaubigter Form im Original nach. Das Nachlassgericht war jedoch der Ansicht, dass die Anfechtungserklärung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprach und daher unwirksam sei.
Dieser Ansicht schloss sich auch das OLG an. Für die Anfechtung einer bereits erfolgten Erbschaftsausschlagung gelten die gleichen Formvorschriften wie für die ursprüngliche Ausschlagungserklärung. Sie verlangen, dass die Erklärung selbst entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form erfolge. Die Einreichung einer Anfechtungserklärung über das beA genüge diesen Anforderungen nicht, weil hierdurch eine öffentliche Beglaubigung nicht ersetzt werde. Da die Anfechtung unwirksam war, blieb es bei der ursprünglich erklärten Erbschaftsausschlagung – der Sohn wurde nicht Erbe nach seinem verstorbenen Vater.
Hinweis: Erfolgt die elektronische Übermittlung einer solchen Erklärung hingegen durch einen Notar, kann diese nach den Regelungen des Beurkundungsgesetzes formwirksam sein.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 16.01.2025 – 21 W 123/24
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(aus: Ausgabe 03/2025)