Kanadas Grenzen dicht: Kein Entschädigungsanpruch für Reiseunternehmen bei befristeten Einreiseverboten

Artikel vom 03.02.2025

Für die meisten Menschen ist die Pandemie Vergangenheit. Die Gerichte werden aber weiterhin mit den rechtlichen Fragen dazu beschäftigt sein, so zum Beispiel, ob es eine Rückzahlung des Reisepreises gibt, wenn ein Einreiseverbot vorliegt. Diese Frage muss schwierig zu beantworten gewesen sein, denn schließlich konnte erst der Bundesgerichtshof (BGH) die Antwort erbringen.

Für die meisten Menschen ist die Pandemie Vergangenheit. Die Gerichte werden aber weiterhin mit den rechtlichen Fragen dazu beschäftigt sein, so zum Beispiel, ob es eine Rückzahlung des Reisepreises gibt, wenn ein Einreiseverbot vorliegt. Diese Frage muss schwierig zu beantworten gewesen sein, denn schließlich konnte erst der Bundesgerichtshof (BGH) die Antwort erbringen.

2019 hatte ein Mann für sich und seine Ehefrau eine Flugreise nach Kanada im Sommer 2020 gebucht. Diese sollte knapp 6.400 EUR kosten. Doch im März 2020 gab das Auswärtige Amt zur Eindämmung der Corona-Pandemie eine weltweite Reisewarnung aus. Die kanadischen Behörden ordneten ihrerseits zudem eine Schließung ihrer Landesgrenze für alle Reisenden an – mit Ausnahme kanadischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger. Sodann erklärte der Mann ebenfalls im März 2020, er wolle die Reise stornieren, und verlangte das Geld zurück. Das Reiseunternehmen zahlte auch – bis auf 638 EUR. Diesen Restbetrag begehrte der Mann dennoch – und bekam ihn auch mithilfe des BGH.

Das Reiseunternehmen hatte nach Ansicht des BGH gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch seinen Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil der Mann schlicht und ergreifend wirksam vom Pauschalreisevertrag zurückgetreten war. Insbesondere hatte das Reiseunternehmen auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Denn ein solcher Entschädigungsanspruch war hier ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des Rücktritts die berechtigte Befürchtung bestand, dass die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wegen der Covid-19-Pandemie und der auf ihr beruhenden Maßnahmen zumindest erheblich beeinträchtigt sein könne.

Hinweis: Auch nach Jahren der überstandenen Pandemie sind noch nicht alle Rechtsstreitigkeiten dazu ausgeurteilt. Daher ist der Überblick über rechtliche Anprüche schwierig. Entschädigungsansprüche bei Reisemängeln prüft am besten der Rechtsanwalt des Vertrauens.

Quelle: BGH, Urt. v. 15.10.2024 – X ZR 79/22

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2025)

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