
Kindeswohl im Mittelpunkt: Maßnahme des Kindesschutzes darf nicht zur Bestrafung der Eltern herhalten
Um Kinder zu schützen, kann es notwendig werden, diese ganz oder teilweise aus der Obhut ihrer Eltern zu nehmen. Entscheidungsgrundlage muss dabei immer das Kindeswohl sein. Zur Bestrafung der Eltern darf eine so einschneidende Maßnahme nicht erfolgen, wie dieser Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) beweist.